Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Annahme der Bewilligung von 80 Römermonaten trotz deren Unzulänglichkeit mit Bedingungen: Kürzere Laufzeit, Anlage eines Geldvorrats durch die Reichsstände für den Notfall, Einberufung eines weiteren RT, Besteuerung geistlicher Güter und Einkünfte. Verordnete des Ks. für die Kommission zur Revision der Söldnerbestallung.

Datum: Regensburg, 10. 7. 1594. Von der ksl. Hofkammer beschlossen am 10. 7.1

[Zu vgl. ist die Ausfertigung der Triplik des Ks.: Nr. 252].

HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 38–42’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen. Dorsv.:Hofcammer unnd herrn Reichardten Strein guetachten uber die von denen under yetzigem reichstag versambleten stendten ubergebne andere antwortt. Von anderer Hd.:Der hof camer guttachten uber der Reichs stendt duplica in articulo turcico. 10. Julii.) = Textvorlage. HKA Wien, RA 76.3, fol. 206–211’ (Kop. Aufschr.:Hofcamer guetachten uber der stendt antwort auff der ksl. Mt. duplica [!], an churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden reht, potschafften und gesandte, was maßen die bewilligten achzig monat beharlicher turggenhilff, doch allain auf vier jahr anzunemben, bewilligt und dan iren gravaminibus gleichsfalß abgeholffen werden solle.) = B. HKA Wien, GB 479, fol. 511–515’ (Kop.) = C.

/38/ Gemäß Befehl des Ks. hat die Hofkammer die Duplik der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe)2zusammen mit dem ksl. Rat Reichard von Strein beraten. Sie entnehmen der Duplik, das, obwol es an etlichena treuhertzigen unnd daher wol affectionirten stenndt guetwilligkhait nicht, es doch an deren andern unnd mehrern nachfolg fürnemblich ermangelt, unnd das von ihr vielen die sach gewieß nicht mit dermaßen ernnst und eyfer, wie es dero hohen wichtigkhait unnd des weesens unvermeidtlichen notturfft nach billich sein solte, eingenomben, considerirt unnd bedacht wierdt.

/38 f./ In der Duplik bewilligen KR und FR 80 Römermonate und bitten den Ks., sich damit zufriedenzugeben und keine Triplik an sie zu richten. Zwar wäre zu wünschen, dass diese Steuer für die Sicherung der Grenzen und die Finanzierung des derzeitigen offenen Kriegs ausreichte, /38’/ das aber dieselbe auf so ain weittschichtigs, starckhes wergkh bei weittem nicht erkleckhen noch genuegsamb sein khan, das hat ain jeder vernünfftiger, dem diß weesen bekhanndt, leichtlich unnd ohne sonndere außfhüerung wol zuermessen.Zwar verweisen die Reichsstände auf die Hilfe auswärtiger Potentaten, doch ist zu hoffen, falls die Reichsstände selbst mit ainer ersprießlichen unnd ergäbigen hülff der sachen zuvorher ainen gueten anfanng machten, es möchte die nachfolg bei andern alß dann auch umb soviel desto sterckher, ergäbiger und besser sein.

/38’ f./ Da die ksl. Erblande die Grenzen lange Zeit allein gesichert haben und dies nicht mehr länger leisten können, ist abzuwägen, ob der Ks. es bei der Bewilligung in der Duplik belässt oder tripliziert. /39/ Dieweill aber von etlichen ad partem soviel fürkhombt, das durch solch triplicirn bei ihnen, den stennten, nicht allain gar nichts außgericht, sonndern sie vielmehr dardurch offendirt weeder zu ainer mehrern bewilligung gebracht unnd bewegt sollen werden khönnen,/39 f./ empfehlen die Hofkammer und von Strein, der Ks. möge die 80 Römermonate annehmen, jedoch mit folgenden Bedingungen: 1) Erlegung der Steuer nicht innerhalb von sechs, sondern von vier oder fünf Jahren. Erlegungsfristen gemäß der Resolution des FR in der Duplik3; Aufforderung an KR, sich FR darin anzuschließen. Aufforderung an SR, die höhere Gesamtbewilligung von KR und FR zu übernehmen, verbunden mit der Zusage, der Ks. werde den reichsstädtischen Gravamina noch hier beim RT /39’/ soviel müeglich auch abhelffen, das ubrige aber auf ainen khünfftigen deputations tag, vollendts zu beschechen, genedigist verordnen.2) Da die derzeitige Bewilligung für die Finanzierung des offenen Kriegs, der vielleicht mehrere Jahre andauern wird, bei Weitem nicht ausreicht, wird angeregt, dass die stendt durch jarliche einsamblung unnd zusammen behalttung ainer erkleckhlichen summa geldts durch ihre lanndt (inmassen sich dann ire ksl. Mt., solches bei iren khünigreichen unnd lannden gleichsfalß antzustellen, erbietten möchten) auf ainen paaren vor- /40/ rath, deßen man sich auf denb eüßeristen nothfall zugebrauchen hette, gehorsambist bedacht sein woltten. Welcher vorrath an sein gewißes, wol verwarts ortt in repositum gelegt, sancte possedirt unnd, wie verstannden, außer des eüßeristen nothfallß khaines weegs angriffen werden solte. Dardurch khäm man gleichsamb unvermerckhter zu ainer starckhen summa geldts.3) Falls die jetzt bewilligten Mittel nicht ausreichen oder der Ks. die Kriegskosten nicht anderweitig aufbringen kann, sollte er sich ausbedingen, in ein oder zwei Jahren einen neuerlichen RT einzuberufen. Daneben empfehlen die Hofkammer und von Strein, es solten ir Mt. jetzundt auch sonderlich auf das gehen, damit diejenigen geistlichen güetter unnd einkhommen von beeden religionen, wie etwo die namen haben möchten, davon der Reichs pfennig- /40’/ maister Geitzkhofler in seinem jüngsten guetachten anregung gethan4, welche noch bißher nit belegt worden, gleichsfallß belegt, aber doch der ertrag von denselben allain ihrer Mt. zu befurderung des kriegs weesens eingeraumbt unnd gelaßen werden woltte.

Wann nun ihre ksl. Mt. dennoch dergleichen reservat unnd vorbehaltt hetten, khönnte man mit denen bewilligten achtzig monaten auch umb soviel desto mehrers zufrieden sein.

Antizipierte Hilfsgelder: Da bei den Reichsständen wohl nicht mehr zu erreichen ist, möge der Ks. die Resolution des FR in der Duplik5billigen. Wie sich dann ire Mt. der fernern behandlung der intereßierten stenndt unnd stedt (darunter nun so wol diejenigen, welche etwo die bei inen gesuechte eilende türggenhülff nicht absolute, sonndern conditionaliter bewilligt, alß auch bei denen man anlehens weiß auf die khünfftige reichshülffen noch fur disem geldt aufgenomben unnd antecipirt, begriffen) genedigist anerbieten möchten.

Münzsorten für die Erlegung: /40’ f./ Hofkammer empfiehlt das Beharren auf der ksl. Replik. /41/ Termine und Erlegungsfristen: Wie oben dargelegt.

Revision der Söldnerbestallung: Ks. möge gemäß der Duplik Räte für die Kommission zu deren Revision benennen. Falls er beim RT keine kriegserfahrenen Räte zur Hand hat, empfehlen die Hofkammer und von Strein die Berufung der beiden Landeshauptmänner von Steiermark und Krain6sowie von Gf. Ludwig von Löwenstein und des Landkomturs im Elsass7. /41 f./ Die Beratung der Reiterbestallung in der Kriegsordnung von 1570 ist notwendig, weil /41’/ es doch seither durch die frantzösischen unnd niderlendischen khrieg in vielen dingen weitt davon khommen.

Beteiligung der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain an der Reichshilfe gemäß der Formulierung im RAb 15768.

Regensburg, 10. 7. 1594. Unterzeichnet von der [ksl.] Hofkammer.

Anmerkungen

1
 HKA Wien, Hoffinanz Ö, Bücher 479, fol. 193.
2
 Nr. 251.
a
 etlichen] In B, C: etlicher.
3
 Nr. 251, fol. 29’ f. [Es ist aber der furstenrath … erlegt werden.].
b
 den] Fehlt in B und C.
4
 Ein Gutachten Geizkoflers für die Triplik des Ks. liegt nicht vor. Im Gutachten für die Replik verweist er diesbezüglich auf die Besteuerung von Pfarreien und Kirchenstiftungen. Vgl. Nr. 268, fol. 220’ f. [Auf Wunsch der Reichsstände …].
5
 Nr. 251, fol. 31’ f. [In diesem aber hat … fur augen haben.].
6
 Frh. Siegmund Friedrich von Herberstein, Landeshauptmann der Steiermark, und wohl Georg Kiesel, Landesverweser in Krain, beide beim RT anwesend als Verordnete der dortigen Landstände (vgl. Nr. 282).
7
 = Haug Dietrich von Hohenlandenberg.
8
 RAb 1576, § 28 (Neue Sammlung III, 358).