Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Neuerliche Friedensvermittlung im niederländischen Krieg durch eine paritätisch besetzte Gesandtschaft von Ks. und Reich. Bevollmächtigung und Instruierung noch beim RT. Vorausgehende Ankündigung der Vermittlung bei beiden Kriegsparteien. Maßnahmen gegen die Ablehnung der Friedensinitiative durch eine Kriegspartei. Vorbereitend Durchsetzung eines Waffenstillstands, Abzug der Söldner aus dem Reich und Restituierung der okkupierten Orte. Einbeziehung Frankreichs und Englands in die Verhandlungen. Reichshilfe von zwei Römermonaten zusätzlich zur Hilfe von 1582 für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, falls die Friedensvermittlung sich verzögert oder scheitert.

Erstellt auf Grundlage der Beratung im FR am 12. 7. 15942. Im FR verlesen am 23. 7., dort nochmals verlesen und gebilligt am 27. 7.3 In der Korrelation zum 2. HA vor KR vorgetragen am 27. 7.4 Die Resolution wurde teils wörtlich in die Antwort der Reichsstände übernommen5.

StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 187–192’ (Kop. Dorsv.:Relatio, wie dieselbige auf die ander umbfrage des andern punctens ksl. proposition von Osterreich zu pappir gebracht, aber von vielen an ettlichenn örttern widersprochen wordenn.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 274/10, fol. 187–192’ (Kop. Dorsv.:Reasumptio votorum super secundo puncto secundi articuli caesareae propositionis.) = B. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 525–528’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = C.

/187 f./ FR hat zum [zweiten Teil des] 2. HA (Landfriede und Niederlande) neben der Danksagung an den Ks. für seine Bemühungen um die Beilegung des niederländischen Kriegs einhellig beschlossen: Da alle Friedensbemühungen bei beiden Kriegsparteien bisher /187’/ wenig gefruchtett6, auß welchem ervolgt, das an statt der verhofftten beßerung unnd ruhe das erbärmliche hergen unnd verderbenn nura gewachsenn unnd zugenommen hatt unnd albereit so weit kommen, das es dem Reich teutzscher nation keines weges weitter zugedulden oder zugestatten sein will, da man anders das Reich bey sicherheit unnd seiner würdenn will erhalttenn, wie man dan allerseits zum höchstenn sich darzu verpflichtett unnd verbunden sein bekennett: Derwegen nochmaln einhelliglich fur ratthsamb, nöttig, auch fur das beste, nottwendigste mittell zu abschaffung dergleichenn landtverderblichen unheils angesehenn unnd beschloßenb wordenn, die friedtshandelung nachmaln im nahmen unndc wegen ihrer Mt. unnd des Heiligenn Reichsd sammentliche an die handt zunehmen. Damit aber beide theill zu dem /188/ friedt desto eher bewegt, alles mißtrauen so viell müglich abgestelt unnd die gantze handelung bey den parteiennf ein desto höher ansehen hab unnd darumb mit desto mehr verhoffenden nutz unnd frommen abgehen möchte, so soltte ihre Mt. uff dero gnst. begeren7 unterthenig zu rathen sein, das sie die sachen noch bey wehrender Reichs versamblung allergnst. dahin dirigirten, damit nicht allein in ihrer Mt., sondern churfürsten, fürsten unnd stende des Heiligen Reichs nahmen ettliche furnehme chur- unnd fürstenn beider relligionen in gleicher anzahl mit gnugsamen volmechten gwaldt deputirt würden, diese friedtshandelung von wegen ihrer Mt. unnd des Heiligenn Reichs an die handt zunehmen und fürderlich mit gesambten ratth unnd gemeinem zuthun zu werck zuziehenn; das auch ein solche des Heiligen Reichs resolution unnd endtschluß so woll der kgl. W. zu Hispania oder dero general gubernatorn in Niederlandt wie auch den uniirten staden in Holl- unnd Seelandt gdurch die von ihrer Mt. unnd dem Reich oder der deputirten churfürstenn unnd fürstenn subdelegirte taugliche, woll qualificirte personnen, mit–g credentz schreibenn unnd instruction von hieraus abzufertigen, /188’/ ihnen, den parteien, zuwißen gemacht unnd nach notturfft außgefuhrt werde, wie hoch unnd viell dem Heiligen Reich daran gelegen, das diese unruhe eins mahls gestillet, ein friedt wiederumb angerichtett unnd diese löbliche provincien wiederumb in den alten, glückseligen standt einest zu sehennh, darinnen sie dan hievor keinem andern landt nichts bevor geben, sondern in höchsten flore gewest; das ihnenn zwar ihre ksl. Mt. unndi Hl. Reich nachmalnj gönneten unnd, darzu wieder zuhelffenn, fürters geneigt wehren. Dan ihrer Mt. unnd dem Hl. Reich keines wegs thünlich oder veranttworttlich, diesem verderblichen unheill, auß welchem dem Reich in mehr weg so viell nachtheil entstandenn, lenger zuzusehen.

Dahero hetten sich churfürstenn, fürsten unnd stendt uf dieser Reichs versamblung sammentlich unnd neben ihrer ksl. Mt., unserm allergnst. herrn, entschloßen, ettliche furnehme chur- unnd fürstenn beider relligion in gleicher anzahll zuverordenen, so die parteien von des Heiligenn Reichs wegenn nach verglichener zeitt unnd mahlstatt gegenn einander nottürfftiglich anhörenn, den friedt handlen unnd schließen sollen /189/ unnd in allem eine solche gleichheit halttenn, damit die friedens conditiones beider theils leidentlich, gleichmeßig unnd sicher seink mügenn unnd keinem theil zu gefahr was gehandelt werde. Wie dan das Reich die parteien durch solch schreibenn auch versichern möcht8, das sie in solche deputirte gar kein mißtrauenn setzen soltten, als wan sie einem theill mehr als dem andern gewogen sein würden, sondern das gentzlich vertrauen in das Reich setzenn, das es hierunter nichts anders als die gemeine ruhe unnd wolfartt bedacht unnd vor augenn gehabt hettel. Wie dan auch das Reich darob unnd daran sein wöll, damit den einmahl getroffenen friedens conditionen gelebt unnd von den theilen nachkommen werde. Darumben auch in crafft habender instruction die parteien zuermahnenn unnd zuersuchenn, solche personen von ihrentwegenn unnd auß ihrem mittell zu dieser friedens tractation mit gnugsamen bevehlich unnd gewaldt abzuordenenn, denen die gemeine wolfartt unnd ruhe angelegen unndm mehr zu friedt unnd einigkeit als zu verbitterung genaigt unnd gewilltn, zuspuren sey. /189’/ Unnd so viel ist fast einhelliglich im löblichen fürstenn ratth fur ratthsamb, ruhmlicho unnd gutt angesehennp.

Zwar geht FR davon aus, dass beide Kriegsparteien das Friedensengagement des Reichs würdigen und sich der Vermittlung nicht verweigern. Falls sich aber dennoch eine der beiden Parteien den Friedensverhandlungen widersetzt oder sie zu verzögern versucht, ist im FR durch das mehrer beschloßenn wordenn, solchem wiederspennigen theill anzuzeigen, das als dan ksl. Mt. sampt churfürsten, fürsten unnd stenden gegen demselbenn theill uf solche mittell gedenckenn, durch welcheq des Reichs gebürender respect unnd authoritet /190/ erhalttenn möchtte werdenn. Im fall dan auch dieselb dermaßenn beschaffen, das sie dem verweigertten theill zu nachteill unnd schaden geriethen, würde als dan derselb niemandt als ihm selbst unnd seiner harttneckigkeit die schuldt habenn zuzumeßenn. Uf welchenn fall unnd zu befürderung gepurenden einsehens möchtte den deputirten unnder anderm auch so viell vollkommener gewaldt gegebenn werdenn, das sie ohne hindersich gelangenn oder ferner zusamenkunfft uff solche mittell sich resolviren möchtten, das sie zu erhalttung des Heiligen Reichs nöttennr unnd furkommung fernern verderblichenn unheilß ersprießlich sein sich entschließenn wurden, unnd das solcher ihr endtschluß nicht weniger geltten unnds von menniglich volnzogenn werden möchte, als wan es ein allgemeiner Reichs beschluß wer.

/190 f./ Daneben ist von einigen Ständen votiert worden, wie diese Gesandtschaft darüber hinaus zu bevollmächtigen ist, /190’/ unnd sonderlich in praeparatoriis, als nemblich einstellung aller thättligkeittenn, suspensionem armorum, abschaffung kriegs volcks von des westphalischenn craiß unnd anderer stende boden, restitution deren des Heiligen Reichs stenden abgetrungenen unnd noch inhabender plätz; ob auch nicht Franckreich unnd Engellandt in diese pacification eingezogent solttenn werdenn, sich deßen bey ihrer ksl. Mt. unnd kgl. W. zu Hispanien, wie weit sie9 sich in vorstehender tractation einzulaßen bedachtt, zuerkundigenn. Doch solches alles ihrer Mt., alß dero der sachenn umbstend am besten bewust, aller unterthenigst heimzustellen10.

Es ist auch ferner durch das mehrer unnd fast ins gemein beschloßenn wordenn, uff den unverhoffttenn fall, die friedens tractation uber eine bestimbte zeitu sich verlengern würde, wie auch suspensio armorum unndv abführung des kriegs volcks nichtt erhalttenn möchtte werdenn oder sich die güttligkeitt nochmals entschlüge, das demnachw die hochbedrangten /191/ deß westphälischenn craißes unnd andere stende nicht hülffloß zulaßenn, sondern zu derselben defension ein geldthülff zubewilligenn unnd zuleistenn, als nemblich uber die in anno 82 bereitt bewilligtte 2 monat11 noch 2 monat. Unnd das den deputirten chur- unnd fürstenn von ihrer Mt. unnd des Reichs wegen bevohlenn wirdt, uff solchen fall sich mitt den betrangten stenden der defension halben, ob unnd wz gestaltt dieselbig, auch biß bestendiger friedt gemacht, zu continuiren, zuvergleichenn unnd dieselb in des Reichs nahmen zubestellenn oder aber ihrer ksl. Mt. commissarien sampt den zugeordentenn des gedachtten kraißes die direction zuvertrauenn. Jedoch solches nicht anders als eventualiter unnd uff den fall, die obangedeutte mittell nitt statt finden oder die friedens tractation in die lenge verschobenn wölle werdenn.

Wiewoll ettliche mitt ihren votis dahin gangen, das sie von ihren herrn kein bevehlich habenn, zu diesem effect einige neue geldthülffe zubewilligen, do aber je durch die mehrern auff eine geschloßen, /191’/ so hofften sie, ihre herrn würdenn sich darvonn nicht absondernn.

Letzlich hatt man auß wollmeinendem votox ein außführlich bedenckenn unnd distinction vermerckt12, wie es mit den jenigenn, so also dem westphälischen craiß unnd benachbarten stenden so großenn, unüberwindtlichen schadenn zufüegenn, beschaffenn unnd wie man gegen dergleichenn landtfriedtbrechernn, sonderlich den freybeutternny, zuverfahrenn, auch ihrer ksl. Mt. ein abschrifft gegebenn werden möchtte, dieselben mittel in der deputirten instruction, so viell ratthsam befunden, zubringenn oder sonstenn am fruchtbarlichsten ins werck zu richttenn etc.

Anmerkungen

1
 Eine schriftliche Fassung der Resolution zum 1. Teil des 2. HA (Landfriede) konnte nicht aufgefunden werden. Zum Inhalt vgl. das ausführliche Referat vor KR am 27. 7. (wie Anm. 4, hier fol. 390–391’).
2
 Österreich, fol. 54’–59’ [Nr. 80].
3
 Österreich, fol. 67 [Nr. 83]; Würzburg B, fol. 156’ [Nr. 85].
4
 Kursachsen, fol. 390’–393’, hier 392–393’ [Nr. 37].
5
 Vgl. Nr. 255, fol. 109’–114.
6
 Vgl. Anm. 50, 51 bei Nr. 1.
a
 nur] In B: nun. C wie Textvorlage.
b
 unnd beschloßen] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
 im nahmen unnd] Fehlt in B. In C fehlt lediglich: im nahmen.
d
 Reichs] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
e
 sammentlich] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
f
 parteienn] In B danach zusätzlich: samentlich. C wie Textvorlage.
7
 Bezugnahme auf die Proposition [Nr. 1], fol. 38’ f. [Hierumb unnd dieweil … ermanglen lassen werden.].
g
–g durch … mit] In B: durch taugliche, wol qualificirte personen, von irer Mt. und dem Reich oder der deputirten churfürsten unnd fürsten subdelegirten mit. C wie Textvorlage.
h
 zu sehenn] In B nachträglich korr. zu: zu setzen. C wie Textvorlage.
i
 unnd] In B und C danach zusätzlich: daß.
j
 nachmaln] In B, C: noch wol.
k
 sein] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
8
 Randvermerk in der Textvorlage und in C zu diesem Satz: N.B.: Assecuratio ante omnia constituenda, verba enim non sufficiunt.
l
 hette] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
m
 unnd] In B, C: auch.
n
 genaigt unnd gewillt] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage wohl irrtümlich.
o
 ruhmlich] In B: thuenlich. C wie Textvorlage.
p
 angesehenn] In B und C danach zusätzlich: worden.
q
 welche] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
r
 nöttenn] In B: noturfft. C wie Textvorlage.
s
 unnd] In B, C: auch.
t
 eingezogen] In B: mit eingezogen. C wie Textvorlage.
9
 = Frankreich und England.
10
 Randvermerk in der Textvorlage zu diesem Abschnitt: N.B.: Wo bleibt assecuratio, sine qua nihil agitur?Entsprechender Vermerk in C: Wo pleibt assecuratio, sine qua frustra agetur?
u
 zeit] In B danach Hinzufügung am Rand: deren mann sich zuvergleichen. C wie Textvorlage.
v
 unnd] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
w
 demnach] In B: dannocht. C wie Textvorlage.
11
 Vgl. RAb 1582, § 44 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1423).
x
 auß wollmeinendem voto] In B: aus deß herrn braunschweigischen wolffenbüttlischen voto. C wie Textvorlage.
12
 Vgl. Votum Braunschweig-Wolfenbüttel am 12. 7. (Österreich, fol. 58 [Nr. 80]) sowie die schriftliche Fassung (ebd., Anm. 20).
y
 freybeutternn] In B danach zusätzlich: genannt. C wie Textvorlage.