Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Appellation und Supplikation gegen das ksl. Endurteil im Konflikt mit dem Exilregiment. Entwicklung des Konflikts um die öffentliche Ausübung der CA und die Zulassung von CA-Angehörigen zum Rat. Darlegung der rechtlichen Grundlagen für das Vorgehen des amtierenden Rates, Zurückweisung der Klagen des Exilregiments sowie der hoheitlichen Ansprüche von Lüttich, Jülich und Burgund.
Im SR vorgelegt am 16. 5. 15941, im Ausschuss der protestantischen Reichsstädte beraten und mit Modifikationen für die Übergabe an die höheren Stände empfohlen am 28. 5.2 Im Plenum der protestantischen Reichsstädte mit weiteren Korrekturempfehlungen beraten am 3. 6.3 Übergabe an die Kff. zusammen mit der Supplikation des amtierenden Rates (an die Kurbrandenburger Gesandten am 19. 6.)4 und wohl nochmals zusammen mit der Interzession der protestantischen Reichsstädte vom 5. 7. am 7. 7.5 Kopiert nur von den Reichsstädten.
HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 124–214’ (Kop. Überschr.:Deductio gravaminum in sachen burgermeister, scheffen und rath deß kuniglichen stuels und freier deß Hl. Reichs statt Aach unschuldigh beclagter contra etlich wenigh der statt Aach widderwertige mutwilliglich angemasten clegern andern theils.) = Textvorlage. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 849–903’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage) = [B]. StadtA Speyer, 1 A Nr. 237, fol. 426–524’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage. Zusätzlich: Ubergeben zur registratur den 6. Maii [16. 5.]anno 94 zu Regenspurg.) = [C]. StadtA Ulm, A 647, fol. 826–897 (Kop.). HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. (Kop.). StadtA Augsburg, RTA 55, fol. 349–407’ (Kop.).
Aufgrund des Umfangs der Darlegung erfolgt nur eine knapp zusammengefasste Wiedergabe des bekannten Verlaufs des Konflikts in Stichpunkten. Vgl. zur Entwicklung bis 1582 auch die entsprechenden Darlegungen beim RT 1582, bes. den Bericht des Ks. und die Gegendarstellung der Delegierten des amtierenden Aachener Rates6.
/124 f./ An Ks. und Reichsstände: Im langwierigen, schon beim RT 15827erörterten Konflikt von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen mit einigen renitenten Bürgern, nämlich Wilhelm und Gregor von Wilre (Weyler), Albrecht Schrick, Franz Widderradt, Johann Ellerborn, Johann von Thenen und deren wenigen Anhängern, bringen sie, die Gesandten, im Auftrag von Bürgermeister, Schöffen und Rat vor:
/124’–126/ Ks. und Reichsstände kennen aus dem Vorbringen beim RT 1582 den Verlauf der Differenzen um die Ausübung der CA in der Stadt neben der katholischen Religion sowie um die Zulassung von Angehörigen beider Religionen in den Rat und in Stadtämter, wie es den Reichsgesetzen und dem Religionsfrieden entsprechen würde. Obwohl auch der Konflikt als solcher gemäß den Reichsgesetzen zu klären gewesen wäre, haben dementgegen die wenigen renitenten Bürger durch irreführende Darstellungen den Ks. dazu veranlasst, den Streit an den ksl. Hof zu ziehen8und dort am 27. 8. 1593 ein Urteil zu sprechen. /
/127’–129’/ Sie, die Unterzeichnenden, wünschten nichts mehr, als dem Ks. hierin wie in allen anderen Belangen Gehorsam zu leisten. Da sie aber überzeugt sind, dass er nur aufgrund der falschen Darlegungen der Gegner zu diesem Urteil bewegt worden ist, hat der Rat eine Appellation gegen das Urteil eingelegt10, diese den Kff. von Mainz und Pfalz insinuiert11und dabei gemäß der begleitenden Supplikation12um die nochmalige Anhörung beider Seiten gebeten, verbunden mit dem Protest, damit Autorität und Hoheit des Ks. in keiner Weise anzutasten.
/129’–130’/ Legen dafür Verlauf und Hintergründe des Konflikts nochmals ausführlich dar, gegliedert in drei Punkte: 1) Hergang des Konflikts. 2) Rechtliche Darlegung anhand der RAbb und Reichsgesetze, dass der amtierende Rat weder mit der Zulassung der CA noch in der Bestellung des Stadtregiments gegen das Herkommen, die Privilegien oder das Reichsrecht verstoßen hat. 3) Zurückweisung der Argumente und Klagen ihrer Gegner.
/130’–167/ Punkt 1) Ausführungen zum Hergang des Konflikts: Bekenntnis vieler Bürger zur CA seit 1530, Zulassung von Bürgern beider Konfessionen zum Rat vor und nach dem Religionsfrieden. Supplikationen an den Rat 1558/59 um die Zulassung der CA gemäß dem Religionsfrieden wurden abgelehnt, vielmehr veranlassten nur wenige Bürger die Involvierung Ks. Ferdinands I., des Kgs. von Spanien und der burgundischen Regierung, um allein die katholische Religion in der Stadt zu genehmigen. Entsprechende Ratswahlordnung 1560, die Rat und Stadtämter ausschließlich Katholiken vorbehielt13. Da sich künftig zunehmend mehr Bürger zur CA bekannten, wurden in der erneuerten Ratswahlordnung 1574 auch Angehörige der CA wie vor 1560 zum Rat zugelassen14.
Seit 1579 private Ausübung der CA durch Bürger in ihren Häusern und nachfolgend gegen deren Verbot Supplikationen um öffentliche Zulassung der CA. Gegen die Forderungen von Lüttich und Jülich, diese zu verbieten, verwies der Rat auf den Status Aachens als Reichsstadt, die frei über die Religion entscheiden könne. Dagegen Befehl des Ks. an Lüttich und Jülich als ksl. Kommissare 1580, den Vollzug der Ratswahlordnung 1560 zu veranlassen und alle CA-Angehörigen aus dem Rat zu verweisen. Inquisitorische Befragung der Ratsmitglieder durch die Kommissare und deren Feststellung, Aachen verfüge über kein ius reformandi15.
Ratswahlkonflikt im Mai 1581 bei der Wahl der Bürgermeister: Separierung der katholischen und protestantischen Ratsmitglieder, Wahl je eigener Bürgermeister, Eingriffe einer neuerlichen ksl. Kommission, die nur den katholischen Rat anerkannte, die Ausweisung aller Sektierer aus der Stadt forderte und den Status Aachens als Reichsstadt bestritt16. Dagegen Wiedervereinigung des Rates17mit der Wahl eines Bürgermeisters jeder Konfession. Vom innerstädtischen Friedensschluss distanzierte sich lediglich eine kleine Gruppe, die die Stadt verließ [Exilregiment] und sich an den Hg. von Jülich sowie den Ks. wandte. Gegenmaßnahmen Jülichs, Lüttichs und der burgundischen Regierung: Blockade der Lebensmittelzufuhr, Sperrung des Zugangs zur Stadt, Belagerung durch spanische Söldner18.
Beim RT 158219Unterstützung des amtierenden Rates durch die CA-Stände mit Eingaben an den Ks. Da die Forderung nach einer paritätischen Kommission abgelehnt wurde20, erfolgte nur eine bedingte Steuerbewilligung der protestantischen Reichsstädte21. Die Eingabe an den Ks. vom 21. 9. 1582 widerlegte die Behauptung, der Konflikt sei diesem zur Entscheidung anheimgestellt worden22.
Gegen die dennoch erfolgte Zitation der Parteien an den ksl. Hof erreichte der amtierende Rat mit Unterstützung der Reichsstädte die Bewilligung einer paritätischen Kommission durch den Ks., übertragen an Kurtrier und Kursachsen. Bei deren Durchführung im Februar 1584 sagte der Rat die Wiederaufnahme der entwichenen katholischen Bürger zu, diese wollten dafür den amtierenden Rat anerkennen23. Unter Verstoß dagegen gab das Exilregiment sich als ordentlicher Rat aus und veranlasste den Hg. von Jülich im Konflikt um die Besetzung des Send- und Schöffengerichts, weitergehende Rechte in Aachen zu beanspruchen, Aachener Bürgern den Geleitschutz aufzusagen und gegen sie mit der Beschlagnahmung von Gütern und Waren vorzugehen24.
Von den Gegnern veranlasste Zitation des amtierenden Aachener Rates am 25. 8. 1592 an den ksl. Hof zur Anhörung des ksl. Urteils, dessen Bekanntgabe sich lange verzögerte25. Trotz der Einwendungen der Vertreter des Aachener Rates gegen Rechte und Ansprüche des Exilregiments und gegen jede Erwartung erfolgte mit dem eingangs genannten Urteil vom 27. 8. 1593 eine völlig anderslautende Entscheidung des Ks.26
/167’–192/ Punkt 2) Ausführliche Deduktion anhand von RAbb und Reichsgesetzen, dass der amtierende Rat weder mit der Zulassung der CA noch in der Bestellung des Stadtregiments gegen das Herkommen, die Privilegien oder das Reichsrecht verstoßen, sondern nur vorgenommen hat, wozu er aufgrund der Statuten und Freiheiten der Stadt sowie der Reichsgesetze befugt war: 1) Keine Neuerungen in Religionssachen, die gegen den Religionsfrieden, andere RAbb oder die Rechte der Stadt verstoßen. 2) Durchführung der Ratswahlen vor und nach 1581 entsprechend den Statuten und Zunftbriefen27. Zurückweisung der Ansprüche der Gegenkläger, die vielmehr wegen ihres die Stadt schädigenden Verhaltens zu bestrafen und zur Erstattung der Schäden verpflichtet sind. Dazu 1) Ausführungen und rechtliche Erörterungen unter Berufung auf Einzelbestimmungen des Religionsfriedens und das ius reformandi als Reichsstadt; Beweis des Status Aachens als Reichsstadt. 2) Erörterungen zur Wahl entsprechend den Statuten und Zunftbriefen, dagegen Verstöße der Gegner gegen die Statuten. Schädigung der Stadt mit der Preisgabe von Rechten besonders an den Hg. von Jülich und die Regierung in Burgund.
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Unterzeichnet von [den zum RT abgeordneten Gesandten und Bevollmächtigten von29] Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen.