Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Päpstliche Bullen gegen den Religionsfrieden mit Restituierung der geistlichen Jurisdiktion, Einführung des neuen Kalenders und Verbot der ksl. Regalienvergabe an geistliche Stände ohne päpstliche Konfirmation. Verstöße gegen das freie Abzugsrecht. Unterbindung des Glaubenswechsels von und in Reichsstädten. Anhaltende Bedrängung der Stadt Aachen, Bitte um Suspendierung der Exekution des ksl. Endurteils gegen den amtierenden Rat. Verbot der Beerdigung, Eheschließung und Taufe protestantischer Untertanen in katholischen Orten. Bitte um Zulassung des Magdeburger Administrators zur Session beim RT und zur Visitation des RKG. Benachteiligung der CA-Stände am RKG: Berufung nur katholischer RKG-Richter, bevorzugt katholische Besetzung der RKG-Kanzlei, ungleiche Behandlung von Verfahren protestantischer und katholischer Kläger. Neuregelung der Beschreibung von Ff. zur RKG-Visitation. Religionsprozesse am RHR. Bitte um Beteiligung protestantischer Räte am RHR. Übergriffe spanischer und niederländischer Söldner auf Reichsstände. Benachteiligung protestantischer Stände bei Kreishilfen. Bitte um Klärung der Gravamina durch den Ks.

Festlegung der Gravamina in einer gemeinsamen Beratung der kursächsischen und Sachsen-Weimarer Räte in Anwesenheit Kuradministrator Friedrich Wilhelms am 21. 5. 1594 auf der Grundlage des dort kommentierten Kurpfälzer Konzepts [Nr. 387]1. Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg2, den Kurbrandenburger3 und den hessischen Gesandten4 übergeben am 10. 6. In der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz verlesen am 16. 6., dort gegenüber dem Kurpfälzer/Kurbrandenburger Entwurf mehrheitlich abgelehnt5. Dem Ks. nicht übergeben6.

HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 108–118 (Kop. Überschr.:Chur Saxen concept.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 653–662’ (Kop. Dorsv.:Concept der gravaminum, wie ihr f. Gn., der administrator der Chur Sachsen, damit zufriden wehre7. Signatum 12. Junii [22. 6.]anno 94.) = B. HStA München, K. blau 275/1, fol. 150–161’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 109–125 (Kop. Überschr.:Gravamina, wie die von der Chur Sachsen administratorn geendert worden.). HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. (Kop.). AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 89–99’ (Kop.).

Eingearbeitet wird daneben eine Korrektur der kursächsischen Fassung der Gravamina durch die Kurbrandenburger Gesandten (Sigle: „Kurbrandenburger Korrektur“). Kleinere Abweichungen ohne den Sinn verändernde Bedeutung werden nicht ausgewiesen. Nachweis: HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 120–137’ (Kop. Überschr.:Gravamina der stende. Der brandenburgischen rhäte andere correctur.).

Knappe Zusammenfassung: Ritter, Gründung, 64 f.

Die Kommentierung beschränkt sich auf Sachverhalte, die in der dem Ks. übergebenen Fassung der Gravamina [Nr. 390] nicht angesprochen werden.

/109/ An den Ks.: Die unten genannten, am RT vertretenen churfursten, fursten unnd stennde des Heyligen Reichs beabsichtigen, nach angehörter euer ksl. Mt. kayserlichen proposition ihres teils alles zubeferdern[!], was zu vormehrung euer ksl. Mt. authoritet, erhaltung rechtschaffenen guten vertrauens unter den stennden, zu abwenndung bevorstehender gefahr unnd enndlich zu beferderung fridt, ruhe, einigkeit unnd gemeiner wohlfahrt dienen magk.

Dieweil aber ihnen in gemein und dann vilen unnderschiedenen gehorsamen stenden und communen insonnderheit etliche hochangelegene beschwerungen nicht alleine bißhero obgelegen, sonndern dieselben auch je lennger, je weitter, vermehrt werden wollen: So haben sie, dieselben euer röm. ksl. Mt. als ihrer von Gott furgesetzten hohen obrigkeit /109’/ in unnderthenigster demut furzubringen, unnd, ob sie sonst gleich bey euer ksl. Mt. nach gelegenheit itzo furstehennder hochwichtigen täglichen geschäfft in aller unnderthenigkeit gerne verschonen wollten, haben sie doch, umb allergnedigste abschaffung unnd milterung unvermeidlicher nottürfft nach zubitten, nicht unnderlassen können; ungezweifelter zuversicht, euer ksl. Mt. werden solches annderst nicht, als treulich unnd wohl gemeint, vermercken unnd sie darauf zu wirckhlicher abhelffunge der angeregten gebrechen mit allergnedigstem bescheidt versehen.

[1]8Unnd anfenngklich: Obwohl der religion fride furnemblich zu dem ennde aufgerichtet, das dardurch als ein heilsamb banndt zwischen den stenden beeder religion im Heyligen Reich deutscher nation gut vertrauen, fride, ruhe unnd einigkeit erhallten unnd vortgepflantzt werde, so befinden sich doch hoch- unnd wohlermellte stende in deme nicht wenig beschwerdt, das offt vil wider denselben furlaufft, adas er unnter einen andern verstandt getzogen werden will, das auch wider denselben allerley bäpstliche bullen mit angetreuter9 execution–a /110/ öffenntlich angeschlagen, auch die im religion friden suspendirte geistliche jurisdiction wider aufgerichtet werden will. Wie sie sich dann auch unnterfangen, die zeit zuverendern, euer ksl. Mt. auch dahin zubewegen, das euer Mt. keinen geistlichen standt, ungeachtet das eins theils stiffte bvorlenngst reformirt, darinne auch ungehindert–b bliben sein, seine regalien leihen solle, er hab dann des bapsts confirmation uber seine election unnd postulation erlanngetc.

[2]10 Item es wirdt den underthanen an stadt des freywilligen, ungezwungenen auszugs, so den underthanen zu einer sonnderlichen wohlfahrt im religionfriden gegönnet, dsie auszuziehen und ungeachtet, ob sie gleich kein exercitium haben, sich auch sonst still unnd eingezogen one jedermanns ergernus hallten, mit unstatten zuverkauffen, das lanndt zureumen, getrungen werden–d. Und do sie sich gleich ihrer gelegennheit nach an andere benachtbarte ortt, ihrer narung und feldtguetter zuwartten unnd dieselben zuvorsorgen unnd zubauen, begeben, das ihnen doch dasselbe verweigert wirdt.

[3]11 Wie dann auch diejenigen, welche schon zu der römischen religion getretten, mit so unngewönlichen hartten /110’/ verpflichtunngen unnd obligationibus eingenommen werden, wann sie sich zu der rechten augspurgischen confession begeben wurden, das sie vor apostatas unnd unchristen gehallten unnd davor gestrafft werden sollen. Wie dann sonnderliche formulae iuris iurandie unnd mandata, darinnen den evangelischen aller handell bey straff der confiscation ihrer guetter verbotten, vorzuzeigen.

[4]12 Uber diß wirdt furgegeben, als sollten diejenigen, so vor dem religion friden zu der wahren augspurgischen confession getretten, itzo, dasselbe nicht mehr furzunemen, macht haben, unnd das derowegen keinem stande, sonderlich den Reichs stetten, einige reformation nicht zuverstatten sein sollte; das es auch bey etlichen stedten dahin gebracht, das sie sich vermittelst eides verbunden und verpflichtet, bey der romischen religion zubleiben, keinen evangelischen burger in rath zuziehen, den burgern kein exercitium, wie flehenlich auch von vil tausennten burgern darumb angesucht wirdt, zuverstatten. Wie in der stadt Cölln geschicht, allda die evangelische burger mit neuen, vom rath angerichten fiscalischen processen geplaget, geturmet, umb geldt gestrafft und den ergsten ubelthetern gleich gehallten werden /111/ sollen; inmassen beigelegte ihre sonnderbare gravamina ausweisen13. Wie ingleichen auch bey etlichen anndern oberlendischen stetten, als zu Schwebischen Gemundt, Weil, Kaufbeuren unnd andern fast dergleichen unnterstanden, do der freye lauf des heyligen evangelii wider die Reichs constitutiones gehindert und unleidliche commissiones unnd darauf gemeinen stenden praejudicirliche decreta unnd bescheidt ertheilet. Do es doch mit den freyen und Reichs stetten des magistrats halben vil eine andern gelegennheit hatt alls mit andern obrigkeiten, in erwegung, das der rath derselben aus der burgerschafft gezogen unnd also rath unnd gemeine ein corpus unnd eine commun sein. Weil nun solches ganntz beschwerlich und dem religion friden, in krafft welches keine solche statuta oder pacta gemacht werden sollen, ungemes ist, wirdt umb kayserlich allergnedigst einsehen und abschaffung aller underthenigst gebetten.

[5]14 So werden sich euer röm. ksl. Mt. auch allergnedigst zuerinnern wissen, was vor diser zeit des Heyligen Romischen Reichs stadt Aach halben gesucht unnd durch underschiedene intercession schrifften gebetten worden, warumb auch /111’/ durch des Heyligen Reichs weldtliche churfursten unnd anndere stende ermellter stadt halben vorf erinnerung geschehen istg. Wann aber auch teglich vilfelltige clagen einkommen, welchermassen bishero die spannischen gubernatorn unnd andere in irem namen ermellte stadt, so ohne mittell eine furneme reichstadt ist, mit vilfelltigen beschwerlichen einlagerungen, aresten, patenten, ungewönlichen mandaten, anhallten, plunderungen und sonsten belestiget, endlich auch uf etlicher personen ungestüm anregen ein decret, auch daruber starcke executoriales gegeben worden sein, wie ihre uberreichte, hierbey verwahrte supplication15 mit mehrerm ausweiset; unnd wann solche decreta unnd executoriales dergestallt volnstreckht unnd deme, was sich vor diser zeit das spannisch gubernament unnd kriegsvolck understanden, ferner zugesehen werden sollte, nichts anders alls ein endlicher underganng ermellter stadt als gleichwohl einer furnemen unnd allten Reichs- und frontierstadt, auch des königlichen stuels euer ksl. Mt. und dem Heyligen Reich zu besonderm nachteil und abgang gereichen wurde. Dagegen aber unnd wann die burgerschafft von ermelten bedrangnussen /112/ befreiet unnd zu leidlichem fride unnd einigkeit unnter sich selbst bewogen, anndere frembde benachtbarte ires eigenen respects unnd vorteils halben nicht immerwerende uneinigkeit unter ihnen pflantzen, euer ksl. Mt. unnd dem Heyligen Reich an disem ortt der commercien, nachbarschafft unnd viler ursachen halben unnd sonnderlich darumb mergklich gelegen, das ermelte stadt aus uberiger tranngsall, damit sie vor diser zeit von ermelltem spannischen kriegsvolck unnd sonst belegt gewesen, nicht zu andern gedanncken gerathen möchte:

So bitten hoch- unnd wohlermellte stennde allerunnderthenigst, euer ksl. Mt. wollten aus denen unnd andern, vorhin angezogenen hochbewegenden unnd vernunfftigen ursachen die execution unnd volnstreckung ermeltes decrets aus kayserlicher guete allergnedigist hsuspendiren, die sachen auch dahin miltern und denselben durch leidliche hanndlunge eine solche mas–h geben, dadurch dem besorgenden unheil, so aus starcker execution des erganngenen decrets, auch aus der spannischen zunötigung folgen könte, ohne /112’/ fernere innerliche beschwerung der burgerschafft gewehret unnd die ganntze stadt dem Reich durch den anndern, rauhen wegk nicht gentzlich enndtzogen werden möge.

[6]16 iAlls man auch in underschiedlichen wegen erfahren, das der hoch- unnd wohlermelten stende underthanen, so an bapstlichen ortten versterben, ihre tode cörper in loco, do sie der todt begriffen, zur erden zubestatten, nicht geduldet, sondern dieselben wohl an andere, unchristliche örtter gewisen werden wollen, wie abscheuliche unnd unchristliche exempel auch mit ausgrabunge der verstorbenen dartzuthun, welches austruckhlich wider den religion friden lauffen thut, ingleichen auch, was ihrer ehevertrauung, tauf und anders halben furgenommen wirdt, als thut man sich auch dises orts der abschaffung billich underthenigst getrösten–i.

[7]17 Ferner werden sich euer ksl. Mt. allergnedigst erinnern, waß der magdeburgischen session halben zu unnderschiedenen mahlen, auch noch itzo bey diser Reichs versamblung bey euer ksl. Mt. allerunnderthenigst gesucht unnd gebetten worden ist18. Ob nun wohl hoch- und wohlgedachte churfursten, fursten unnd stende daneben berichtet sein, was /113/ vor bedennckhen von den catholischen stennden angezogen, darumb ermelte session so wohl alls die visitation nicht gestattet werden sollte19: Dieweil aber dagegen nicht unzeittig erwogen wirdt, das euer ksl. Mt. unnd aller stende von beeden religionen unvermeidliche und eusserste notturfft erfordern will, dahin zusehen, das alle fernere geferliche trennung zwischen euer ksl. Mt. alls dem oberhaubt unnd furnemblich zwischen den stennden unntereinander selbst zu vermeidung grössers unnd mehrers unheils verhuettet werde, die stifftej [!] sambt deßen capittell unnd lanndtschafft vor gar vil jharen reformiret, dem herrn administratorn am kayserlichen cammergerichte, auch sonst vor diser zeit der tittell gegeben, sein f. Gn. im kreis ein ausschreibender kreisfurst unnd furnembste director20, darinne sein f. Gn. nicht alleine alle onera, auch mehr, alls sie schuldig gewesen, vor vilen andern getragen, euer ksl. Mt. zu guetem auch noch kunnfftig zutragen in keiner weigerung stehen wirdt, sondern auch sonstenk euer ksl. Mt. und dem Reich nutzlich, ruhmblich unnd wohl dienen künnen, dasl dem Heyligen Reich an dessen contribution und geburlicher anlage nichts entzogen wirdt; /113’/ zu deme, das sein f. Gn. albereit von gar vielen jharen daher selbst von wegen des nidersachsischen kreises assessores ordinarios et extra ordinariosm camerae neben dem furstlichen hause Sachsen, weymarischen theils, praesentirt, auch noch in actu et quasi possessione iuris praesentandi ist21. Derowegen dann nicht unzimblich geachtet, das sein f. Gn. neben andern in acht genommen wurde, die sessiones unnd stennde im furstenrath ohne das sehr abnemen, hoch- unnd wohlgedachte churfursten, fursten unnd stende aber sonderliche ursachen haben, warumb sie nicht gerne wollten, das dise sache lennger anstehen bleiben oder weiterer widerwille daraus erfolgen sollte, unnd ohne das sein f. Gn. meynung nicht ist, etwas zu suchen oder zu konnfftiger einfuhrung zurichten, das den Reichs constitutionibus ungemes sein oder zuwider lauffen möchte: So werden euer ksl. Mt. ferner hiermit allerunnderthenigst ersucht unnd gebetten, dise sache aus vätterlicher sorgfelltigkeit durch fuegliche wege bey den catholischen stennden dergestallt unnd dahin allergnedigst zumildern, das sein f. Gn. die angeregte session und visitation nicht verwidert werden möge.

[8]22 Was dann die administration der justitien belangt, /114/ thut sich nicht weniger allerhanndt befinden, dardurch ermelten stenden allerley beschwerden begegnet: In deme, das nicht allein kein evangelischer furst oder graf, deren doch Gott lob qualificirte genug vorhannden, zum cammerrichter ambt, sondern nur der romischen religion zugethane unnd darzu geistliche fursten nun etzliche jhar hero gebraucht worden; wie ingleichen auch mit den praesidenten geschicht, unnd in vilen jharen der religionenn halben mit ihrer aufnemung nicht umbgewechsellt wirdt. Es haben auch die evangelische assessores und andere personen, so in der canntzlei zugebrauchen, des orts nicht gleiche foderung[!], befinden nicht wenig verhinderung in deme, das offt personen alleine darumb, das sie bapstisch sein, den anndern, die dieselben an allen qualiteten ubertreffen, bloß und alleine darumb, das sie der wahren christlichen religion zugethan, furgezogen werden. Dahero dann erfolgt, das die acta etwo ungleich ausgetheilet unnd die supplicationes, do ein evangelischer wider einen bapstischen claget, lannge hinderhallten, aber im gegenfall starck befordert werden; wie dessen genugsame /114’/ exempell vorhannden. Da doch in einem solchen des Heyligen Reichs höchsten gerichte, welches uf beede religionen gewidmet, die ersten und furnembsteno embter billich allso bestellt werden sollen, damit man die hoffnung und das vertrauen haben möge, das des underschiedts der religion ungeachtet an gleichmesiger rechts ertheilung kein mangel zubefahren. Und wiewohl der itzige herr cammerrichter23 sein ambt ruhmblich und wohl verrichtet, zu demselben auch vor andern wohl qualificiret und nicht zuverbessern, auch nicht von hannden zulassen ist, do aber kunnfftig sich solch ambt verledigen[!] sollte, so wirdt gebetten, einen cammerrichter der evangelischen religion zugebrauchen unnd es dann hinfuran wechsellsweise also zuhallten.

[9]24 Euer röm. ksl. Mt. werden sich auch allerunnderthenigst berichten lassen, das derselben geliebter herr vater, weylandt kayser Maximilian der ander, allerhochstmilder gedechtnus, uf dem reichstage zu Augspurgk anno 1566 den 18. Maii uf vorgehende vergleichung aller stende eine gewisse ordnung verfassen, auch dem ertzbischoven und churfursten zu Meintz zustellen lassen, welche von stenden des furstenraths, praelaten, graven und stedten zu den /115/ järlichen cammergerichts visitationen beschriben werden sollten25; wie euer ksl. Mt. aus beyverwahrter abschrift des kayserlichen decrets allergnedigst zubefinden26. Wann sich aber mitler zeit uf der weldtlichen bannck nach absterben der allten, damals regierenden fursten nicht geringe verannderungen zugetragen, die furstenthumbe furter verteilet, also das numehr in krafft obangeregts kayserlichen decrets unnd der stende vergleichung der regierenden furstlichen personen mehr worden sein, daher dann auch erfolget, das herzogk Johanns, pfaltzgraff bey Rein, ungeachtet ob sein f. Gn. ihre eigene regierung und furstenthumb hat, bey negster visitation uberganngen worden ist, derselbe mißverstand sich auch könnftig mit andern zutragen möchte: So werden euer röm. ksl. Mt. aller underthenigst erinnert unnd gebetten, bey diser reichsversamblung bey den stenden des furstenraths versehung zu thun, das die allte ordnung der visitationen nach der stende sessionen undp praeeminentz widerumb von neuem angestellt und der meintzischen cantzley zu mehrer gewißheit unnd vermeidung könfftiger unrichtigkeit ubergeben werde.

[10]27 qEuer röm. ksl. Mt. seint auch hiebevorn /115’/ von etlichen des Heyligen Reichs chur- unnd fursten guter wohlmeinung aller unnderthenigst erinnert worden, das von etlichen parteien clagen einkommen, das vil unnderschiedene sachen, welche ihrer art unnd eigenschafft halben enntweder vor die austräge28 oder das kayserlich cammergericht gehörig, sonderlich aber religionssachen an den kayserlichen hof genommen, darinne commissiones geordnet, in enntstehung guetlicher vergleichung oder auch in paritate votorum euer ksl. Mt. hofradt die decisiones unnd ausschlag vor sich nemen, sonsten auch avocationes a camera per rescripta geschehen sollen. Wiewohl nun hoch- unnd wohlermelte stende euer röm. ksl. Mt. alls eines hochloblichen römischen kaysers unnd ihrer höchsten löblichen und geliebten obrigkeit treuhertzigk unnd vatterlich gemuet, rdas sie, ohne ansehung einiger person menniglich gleichmesige iustitia mitzutheilen, geneigt sein–r, sie auch sonderlich wissen, was euer röm. ksl. Mt. als der höchsten obrigkeit ihres kayserlichen ambts, jurisdiction unnd authoritet halben zustehets, ihnen auch daneben unnverborgen ist, das euer ksl. Mt. bemelten ihren reichshofrath /116/ mit ehrlichen, redlichen leuten besetzt, deren keinem die stennde etwas unzimbliches vor ihre personen zumeßen, auch ohne das ihre meinung nicht ist, etwas zubegeren, das in euer ksl. Mt. kayserliche hoheit, ambt unnd authoritet lauffen möchte, oder auch euer ksl. Mt. ziel oder mas zugeben, wie sie ermellten Reichs hofrath bestellen wollen, dann sie sich erinnern, das sie allesambt und ein jeder in sonderheit euer ksl. Mt. als ihrer hochloblichen obrigkeit alle geburliche reverentz, ehrerbietung unnd gehorsam zugeleisten, auch alles, was zu vermehrung eurer Mt. kayserlichen authoritet dinstlich, befordern sollen:

Dieweil aber ermelte parteien einstheils berichten, das je bißweilen durch unruiger sollicitanten ungestum anhallten unnd stetigs behelligen nicht wenig sachen, sonnderlich wann etwas von der religion mit untterlaufft, an euer ksl. Mt. hof gelanngen, daher dann den parteien das beneficium primae instantiae entzogen, sie sich auch daher beduncken lassen, das die avocationes, welche je bißweilen durch rescripta geschehen, ihren privilegien etwas ungemes, den sachen auch nicht wenig verhinderlich sein, sonst auch nicht geringe unrichtigkeit verursachen wollen, /116’/ so können hoch- unnd wohlgedachte stennde nicht unnterlaßen, euer ksl. Mt. aller unnderthenigst zuersuchen unnd zubitten, allergnedigste verschaffunng zuthun, das hinfuran angeregtes mißbrauchs halben die stende dißfalls claglos gemacht unnd der gebuer nach respectirt werden. Unnd damit hinfuran die stende desto mehr vertrauens zu dem löblichen hofrath haben mögen, so sollte ihres unnderthenigsten ermeßens rumblich, löblich unnd gut sein, das euer ksl. Mt. dem itzigen Reichs hofrath erlichet, redliche, qualificirte personen, so der wahren augspurgischen confession zugethan, zugeordnet unnd sie gleichsfalls wie die andern allergnst. befordern und respectiren wollten. Darumb sie dann auch in ansehung, das dise religion so wohl alls die catholische im Heyligen Reich zugelassen, im religion friden begriffen ist, unnd es ohne das ein frembdt ansehen haben möchte, wann ihre religionsverwanthe allso gar uberganngen werden sollten, das unnderthenigste vertrauen zu euer ksl. Mt. haben, sie werden ihr dise allerunnderthenigste erinnerung nicht mißfallen lassen–q.

[11]29 uWas auch daneben fur beschwerliche clagen einkommen, welcher massen des Heyligen Reichs gehorsame stende unnd underthanen numehr vil /117/ lannge jhar dahero aus den niderburgundischen lannden, auch den unirten provincen an ausfallen, inlagerungen, plunderungen, sperrung der commercien, abganng der zolle, auch ihres theils auflegung neuerv imposten, licenten und ungeldes zum aller eussersten beschweret worden, was auch vor geverliche kriegsempörungen im Elsas unnd oberen Reinstrom furgewesen, das ist euer ksl. Mt. unnd menniglich unverborgen. Wann dann euer ksl. Mt. solches burgundischen kriegs wesens halben in ihrer kayserlichen proposition auch nottwenndige erwehnung gethan30, die eusserste unnd unvermeidliche notturfft aber erfordert, die gehorsame stende, stiffte, stedte unnd guetter des Reichs durch[!] solche und dergleichen unbilliche barbarische unnd bey christen fast unerhörte tyranney zubefreien–u.

[12]31 wWeitter ist unverborgen, was es mit den kreishulffen vor eine gelegennheit habe und wie wenig sich die stende des Reichs wider auswertige feinde solcher hulffen zugetrösten; das auch die rechten verfassungen derselben nicht gehallten, sondern trennung, unordnung unnd zerruttung unter den stenden angestifftet. Welches furnemblich in sachen, die evangelischen stende betreffende, am meisten /117’/ furgenommen wirdt. So ist es auch an deme, das des Heyligen Reichs festungen, plätz, päß unnd stedte die spannischen mit gewalldt innehaben unnd ihres gefallens gebrauchen; wie dann auch die englischen unnd stadischen das Reich unnd dessen glider nicht weniger beschweren. So werden euer ksl. Mt. gleichsfalls unnderthenigst ersucht, hierinne durchgehennde gleicheit zuhallten–w.

xUnnd dieweil hoch- unnd wohlgedachte stende in den obangemelten puncten sich beschwerdt befinden, so haben sie, dieselben euer ksl. Mt. bey diser Reichs versamblung aus underthenigster, treuhertziger affection und zuneigung in gehorsambster demut furzubringen, fueglich nicht umbgehen können. Unnd gelanngt demnach an euer ksl. Mt. ihre aller underthenigste bitt, sie wollten denselben ihrer allergnedigsten vätterlichen sorgfelltigkeit nach zur gebuer abhelffen und dise allso miltern, den beschwerten supplicirenden parteien auch nach gelegenheit ihres obligens unnd eines jeden angezogenen nott, trengsall unnd gerechtigkeit der gebuer nach billichen bescheidt allergnedigst widerfahren lassen.

Daran erzeigen euer kayserlich Mt. den /118/ stennden ein besonndere gnadt. Es ist an ihme selbst billich. Sie thun sich euer ksl. Mt. zu kayserlichen gnaden bevhelen unnd seindt euer ksl. Mt. alle, sambt unnd sonderlich, ihrer unnderthenigsten verwandtnus nach jedertzeit zudienen, schuldig und geflissen–x.

Anmerkungen

1
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 68–78 (Reinschr.).
2
 Übergabe an den Pfgf. durch den Weimarer Kanzler Gerstenberger (Pfalz-Neuburg F, fol. 104’). Vgl. die folgende Pfalz-Neuburger Beratung und Stellungnahme am 11. 6.: Nr. 190, Absatz 2.
3
 Übergabe an die Kurbrandenburger Gesandten durch die Räte von Ende und Badehorn (Kurbrandenburg, fol. 160’). Die Kurbrandenburger Gesandten überarbeiteten daraufhin dieses Konzept und gaben es in revidierter Form am 11. 6. an Kursachsen zurück (ebd., fol. 160’). Vgl. obigen Nachweis mit der Sigle „Kurbrandenburger Korrektur“. Vgl. auch Bericht der Gesandten an den Kf. vom 13. 6. (3. 6.) 1594: Haben ihre Stellungnahme zum Konzept an Kursachsen übergeben. /95’/ Stimmen auch fast zusammen, allein wollen sie nichtt, das die straßburgische session mit gedachtt werdenn soltte. Hoffen, es doch endtlich zuerhalttenn.Doch ist noch ungewiss, ob Kurpfalz und andere Stände sich dieser Fassung anschließen werden. Sie, die Gesandten, haben mit den Gravamina grosse mühe gehabtt, wehre sonsten zubesorgenn gewesenn, das endtweder die gravamina gahr auff sich ersitzen /96/ bliebenn oder ja[!] die stende in mißtrauenn vonn einander gestoßenn wehrenn(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 95–96’, hier 95’ f. Or.).
4
 Übergabe mit der Bitte um Stellungnahme (Hessen, unfol.). Kommentar der hessischen Gesandten: Das Konzept ist in forma zimblich gewesen. Weill aber viell gravamina außgelaßen unnd fast bey uns das ansehen gehabt, als wan man darmit ein trennung machen wolte, in deme nur gesetzet „der chur- und fursten, der abgesanten“[!], und die „augspurgische confession“ außgelaßen, so haben wir uns darauff nicht eingelaßenn.
5
 Nr. 194.
6
 Vgl. die von Pfalz-Neuburg initiierten Verhandlungen um die etwaige Übergabe an den Ks., die letztlich abgelehnt wurde [Nr. 195–197, Nr. 199, Abschnitt A, Nr. 204, Nr. 205, Abschnitt C, Nr. 206, Abschnitt B, Nr. 207, Abschnitt B]. Vgl. auch Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 30. 6. (20. 6.) 1594: Haben erfahren, dass Kuradministrator Friedrich Wilhelm und die anderen CA-Stände, die die dem Ks. bereits vorlegten Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet haben, die eigene [kursächsische] Fassung /142’/ ubergeben zu laßen vorhabens sein sollen. Wir haben aber deßelben noch zur zeit keinen gewißen grundt. Und möchte wohl unsers erachtens dem werck nicht schedlich sein, wann es geschehe, dann darinnen doch die meisten gravamina mit den unsern ubereintreffen, ohne dz sie auf /143/ andere weise gesetzet sein(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 141–144’, hier 142’ f. Kop.). Kf. Johann Georg kritisierte in der Weisung vom 2. 7. 1594 (Cölln/Spree; 22. 6.), der Kuradministrator hätte sich von der Mehrheit für den anderen Entwurf /382’/ nicht absondern sollen.Falls keine Einigung über beide Konzepte möglich ist, so bleibett in den generalibus. Wir konnen und wöllen uns von gemeinen der augspurgischen confession stenden nicht sondern, sie musten aber unterein- /383/ ander sich auch selbst einigen(ebd., fol. 376–388’, hier 382’ f. Or.; präs. 11. 7. {1. 7.}).
7
 Vgl. bei der Abschrift des Entwurfs einen Vermerk (fol. 652) von Kanzler Barth zu den Verhandlungen um die Gravamina: Vor[!] disen und andern concepten der gravaminum hatt man ihn dem religion rathe und auch sonsten privatim vielfeltigk gehandeltt und damitt viel wochen umbgangen, auch also lange, daß man ihn gefahr stehen mussen, es mochte die occasio, dises wergk zutreiben oder jhe zu endschafft zu bringen, verlauffen und man der zeitt halben der resolution mochte zweiffelhafftigk werden. Und haben wihr, die kfl. brandenburgischen, vleissigk gehandeltt und unß bemuhett, daß wihr die stende voreinigen und sonderlich Sachsen bey disem wergk behaltten[?] mochten. Es ist aber uber allen vleiß nicht zuerlangen gewesen, und hatt die f. Gn., der administrator, letzlich hiebey[Nr. 389] vorharret. Und als es bey den andern nicht ist zuerlangen gewesen, daß es hiebey blibe, sein die gravamina nicht mitt ihn ihrer f. Gn. nahmen ubergeben worden.
8
 Vgl. zu Absatz 1 die Punkte 1, 2 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
a
–a das … execution] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /122/ auch der wohl zuweilen inn /122’/ einen andernn verstandt will gezogen werdenn, dahero dann unnsere religion unnschuldig fur einn verdampte unnd unnrechtmessige anngezogen unnd die darwider[ausgebrachte] bäpstliche bullen mit angedeuteter[!] execution [offenntlich …].
9
 = angedrohter.
b
–b vorlenngst … ungehindert] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /122’/ vor lengst von der bapstlichen religion gentzlich abgetreten unnd darumb sonsten ungehindert.
c
 erlannget] Kurbrandenburger Korrektur zusätzlich: /123/ auch in ordenn unnd stifften die iuramenta gescherffet werden.
10
 Vgl. zu Absatz 2 Punkt 5 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
d
–d sie … werden] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /123/ auferlegt unnd sie gezwungen, mit unstatten in kurtzer zeit zuverkauffen, auszuziehen unnd das landt zureumenn, unngeacht ob sie gleich keinn exercitium habenn, sich auch sonnst still unnd eingezogen ohnn jedermanns ergernus haltenn.
11
 Absatz 3 ist in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390] noch in Punkt 5 enthalten.
e
 iurandi] Kurbrandenburger Korrektur danach zusätzlich: /123’/ dise ad partem anzusprechen und die specification außzulassen, im stifft Wurtzburgk unnd Straßburgk[!verschrieben für: Saltzburg].
12
 Vgl. zu Absatz 4 Punkt 3 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
13
 Nr. 414(in Nr. 390 als Beilage A).
14
 Vgl. zu Absatz 5 Punkt 4 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
f
 vor] Fehlt in B und C.
g
 ist] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
15
 Vgl. Beilage B bei Nr. 390(auch Beilage A zu Nr. 430).
h
–h suspendiren … mas] Kurbrandenburger Korrektur abweichend: /126/ suspendiren und gedulden, das gutthertzige stendt zwischen den partheyen handlen, die /126’/ denselben ein solche leidliche maß.
16
 Vgl. zu Absatz 6 Punkt 7 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
i
–i Alls … getrösten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur an dieser Stelle und wird im Anschluss an den Folgeabsatz zur Magdeburger Session eingefügt.
17
 Die im Folgenden angesprochene Magdeburger Sessionsfrage ist in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390] in Punkt 6 nicht in dieser konkretisierten Form, sondern im Hinblick auf die Session protestantischer Hochstiftsadministratoren generell enthalten.
18
 Vgl. die Akten zur Magdeburger Sessionsfrage in Abschnitt J, Nr. 329–352, bes. Nr. 336.
19
 Zum Ausschluss Magdeburgs von der Visitation des RKG vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
j
 die stiffte] In B und C: das stifft.
20
 Vgl. zu den hier und im Folgenden genannten Argumenten die Ausführungen in der Magdeburger Deduktion [Nr. 329] mit Anm. zur Erläuterung.
k
 sonsten] In B und C danach: dz hauß Brandenburgk.
l
 das] In B und C: also dz.
m
 et extra ordinarios] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
21
 Präsentationsrecht für RKG-Assessoren als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises; die Präsentation erfolgte bis 1648 zusammen mit dem Obersächsischen Kreis (Sachsen-Weimar) gemeinsam für beide Kreise (Dotzauer, Reichskreise, 480–485).
22
 Vgl. zu Absatz 8 Punkt 8 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
n
 religionen] In B und C: religion.
o
 ersten und furnembsten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
23
 = der Speyerer Bf. Eberhard von Dienheim, RKG-Richter 1584–1610 (vgl. Anm. 7 bei Nr. 90).
24
 Vgl. zu Absatz 9 in stark abweichender Form Punkt 10 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
25
 Berufungsschema: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 240 S. 1008–1010. Vgl. Anm. 24 bei Nr. 39.
26
 Die Abschrift wurde den Gravamina in der Fassung an den Ks. nicht als Beilage angefügt.
p
 sessionen und] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur.
27
 Vgl. zu Absatz 10 in stark abweichender Form Punkt 11 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
q
–q Euer … nicht mißfallen lassen] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 131–132’) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [11] aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388, [11] [Es seint auch ire … die belehnung wegen der religion auff.]).
28
 Austrägalverfahren für Reichsunmittelbare (RKGO, Zweiter Teil, II: Laufs, RKGO, 168 f.; vgl. ebd., 39–41).
r
–r das … sein] Fehlt in B an dieser Stelle und folgt weiter unten. C wie Textvorlage.
s
 zustehet] In B danach zusätzlich [vgl. Anm. r]: dz sie, ohne ansehung einiger persohn menniglich gleichmeßige iusticia mitzutheilen, geneigtt sein. C wie Textvorlage.
t
 erliche] In B: ettliche.In C: vortreffliche, dapffere, verstendige [qualificirte; „redliche“fehlt].
29
 Vgl. zu Absatz 11 in stark abweichender Form (u. a. keine Erwähnung der der dort angesprochenen Straßburger Sessionsfrage) Punkt 13 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
u
–u Was … tyranney zubefreien] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 132’–134’) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [13] aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[13] [Was dan … confirmiren und leihen lassen.]).
v
 neuer] In B: neben. C wie Textvorlage.
30
 2. HA der Proposition [Nr. 1], fol. 37’–39 [Dieweil aber unter anderm … ermanglen lassen werden.].
31
 Vgl. zu Absatz 12 in abweichender Form Punkt 14 in der dem Ks. übergebenen Fassung [Nr. 390].
w
–w Weitter ist … gleicheit zuhallten] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 135–137) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des entsprechenden Absatzes [14] inklusive der Ergänzung in Anm. ax aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[14] [Weitter ist unverborgen … und justitien auffzuheben.]).
x
–x Unnd dieweil … schuldig und geflissen] Fehlt in der Kurbrandenburger Korrektur in dieser Form und wird dort (fol. 137 f.) ersetzt durch die wörtliche Übernahme des Schlussabsatzes aus der eigenen Fassung der Gravamina (Nr. 388[Insonderheit aber wollen… werden bewegen lassen.]).