Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Einführung des Calvinismus in der Oberpfalz, daraus resultierende Konflikte des Hst. mit der Regierung in Amberg. Maßnahmen des Rates der Stadt Regensburg gegen Annahme und Ausübung der katholischen Religion. Protektion abgefallener Geistlicher durch die Stadt Regensburg und die kurpfälzische Regierung in der Oberpfalz. Konflikte und Probleme in Regensburg aufgrund der parallelen Geltung des alten und neuen Kalenders. Am RKG Annahme von Assessoren calvinistischer Reichsstände sowie deren Zulassung zur Session am RT unter Verstoß gegen den Religionsfrieden.

Datum: Regensburg, 14. 7. 1594. Von den katholischen Ständen kopiert am 21. 7.

HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 109–118’ (Kop. mit den Inhalt zusammenfassenden Randvermerken. Dorsv.:Particularia gravamina deß hochstiffts Regenspurg wider die statt daselbsten, auch die nechst ahnrainende chur- unnd fürsten der augspurgischen confession. Lectum Regenspurgkh, den 21. Julii anno 1594.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 57–63’ (Kop. Überschr. wie Dorsv. in Textvorlage ohne Lectum-Vermerk) = B. HStA München, K. blau 307/9, unfol. (Kop. Überschr. wie in Textvorlage ohne Lectum-Vermerk. Aufschr.:Lectum 19. Julii [!]anno 94.) = C. HStA Stuttgart, B 571 Bü. 584, unfol. (Kop.). LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 152, fol. 207–214’ (Kop.). HASt Köln, K+R A 198, fol. 143–150 (Kop.).

Mehrere Beschwerdepunkte wurden teils wörtlich in die allgemeinen Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418] übernommen1 und werden deshalb hier nur knapp regestiert.

/109/ Particularia gravamina deß hochstiffts Regenspurg wider die statt daselbsten, auch die nechstahnrainende chur- unnd fürsten, der augspurgischen confession verwanndt.

Anfenglich: Wiewoll der religionfriden nit meher alls zwo, nemblich die allt catholisch religion unnd augspurgisch confession, zuläst unnd sonsten khaine andere secten unnder dem religionfriden begriffen noch verstannden werden khönnen, sonnder genzlich außgeschlossen sein, auch solches im Reichs abschidt anno 66 zu Augspurg widerholt unnd in specie statuirt worden ist, das alle secten unnd irrige opinionen, so sich von der allten religion unnd augspurgischen confession absönndern oder derselben zuwider sein, im Reich nit gelten /109’/ noch geduldet werden sollen2, so will sich doch die kfl. regierung Amberg in der obern kfl. Pfalltz ahnmaßen, die calvinisch sect, so beeden, der allten religion unnd augspurgischen confession, zum heftigisten zuwider, einzufieren3. Wellches dem stifft Regenspurg desto beschwerlicher ist, weil der ortten die herrschafft Hochenburg auf dem Norggau4 gerings umbligt unnd zubesorgen, daß deß stiffts arme unnderthonen mit diser vergifften, greülichen sect auch inficirt werden. Wie dann die calvinisten bevlyßen, yedermenigclich ir sect zu insinuiren unnd einzuepflantzen.

2) /109’ f./ Einnahme der Hofmark Heimhof durch die Oberpfälzer Regierung, dortiges Verbot der katholischen Religion und Einführung des Calvinismus5. 3) /110–111/ Anlässlich der Gefangennahme einer Privatperson durch Beamte des Hst. Regensburg veranlasste der Landrichter zu Amberg einen Einfall in Allersburg in der dem Hst. unterstehenden Hft. Hohenburg und ließ den dortigen Priester während der Sonntagsmesse anstelle einer Gegenpfändung festnehmen.

4) /111–113’/ Gegen den Städteartikel des Religionsfriedens6schreckt der Regensburger Rat katholische Bürger durch Wachpersonal an den Kirchen sowie Vorladungen und Befragungen im öffentlichen Raum vom Kirchenbesuch und der Religionsausübung ab7, verbietet Bürgerkindern den Besuch katholischer Schulen sowie den Bürgern die Beherbergung auswärtiger katholischer Kinder, die sich in Regensburg zum Schulbesuch bei den Jesuiten oder anderswo aufhalten8. Der Rat versucht, die Konversion von Bürgern zum Katholizismus zu verhindern, indem er sie inhaftiert oder deren Gläubiger veranlasst, die Tilgung von Schulden höchst kurzfristig einzufordern. Bürger werden wegen nur geringer Vergehen aus der Stadt verwiesen. Unter Vorwänden und nur der Religion wegen inhaftierten katholischen Bürgern werden in der Haft präjudizierende Urfehden abgenötigt. Deshalb Bitte an den Ks. um die Veranlassung, dass jeder Bürger ohne Behinderung seitens des Rates zur katholischen Religion übertreten kann9.

5) /113’ f./ Der Rat ließ zahlreiche, mit Benefizien versehene Kapellen in Bürgerhäusern profanieren10und die Einkünfte für eigene Schulen verwenden11. 6) /114/ Der Rat missachtet den ksl. Befehl zur Restituierung der Kirche im Predigerkloster12.

7) /114 f./ Unter Verstoß gegen das geistliche und weltliche Recht sowie den RAb 1530, wonach abgefallene oder verheiratete geistliche Personen ihre Benefizien sowie Immunitäten verlieren und zu bestrafen sind13, hat der Regensburger Rat drei aus ihrem Kloster entwichene Nonnen in Schutz genommen und deren Bestrafung verweigert14. /115/ Deßgleichen hat auch die Pfalltz gethon. Dann alls bey wenig verschinen jaren ein geweichter priester unnd ein diaconus, beede clerici Ratisbonae, der ein ein thuemb-, der ander ein corherr, apostatirt, der priester ein nunn15 aus eim closter, der diaconus eines andern versprochen eheweib zur vermainten ehe genommen und sich flichtiger weiß in dera Pfaltz nidergethon, auch daselbsten offenlich in sacrilegio stupro, adulterio et incestu gehauset, haben dieselben uber vilfeltig ahnhallten unnd begeren weder dem ordinario in gebürente straaff gestellt noch von dannen hinweg geschafft werden wollen.

8) /115 f./ Ablage von Brettern und Bauholz16vor dem Dom St. Peter durch die Stadt17.

/115’/ Sonnder auch noch darüber zum neunten sich die statt lengst vor jaren alberaith und noch jetz in vorstehendtem Reichs tag understanden18, nit allain ahn St. Johanns khürchen19, so allernegst beim bischoffshoff, der enden die röm. ksl. Mt. diser zeit ihr ksl. loggiamentb und palatium hat, sonder auch an das augustiner closter und thuembrobstey cramerläden in die khirchmaur hinein, da sy doch diß ortts daß geringst ius tignic immittendi20 nit haben, ahnzupauen unnd ein järlichen zinß darauf zueschlagen. Dardurch nun der eingang in St. Johanns khirchen nit allain, sonder auch die frey Reichs straaß bey ir Mt. palatio enger gemacht und geschmelert würdt; zugeschweigen, daß dardurch der kürchen ahn ihrer immunitet und freyhait ein merckhlicher abbruch und nachthail /116/ zugefüegt. Darbey auch der catholisch gottsdienst, wann die cramer darinnen eintweders sectische psalmen und lieder uberlautt singen oder sonnsten vil geschwetz und ubrigs geschray machen, das mans biß in die khürchen hinein heret, verhindert und verschimpft würdt. Hierumben bittett der stifft umb ernstliche abstellung und hinweegschaffung jetzberüerter beschwerden aller mit einander.

Zechenten: Würdt dem stifft auch und der gantzen clerisey wegen deß calenders darumben, das die statt den allten, der stifft aber den neuen calender aus bäbstlicher Hlt. und der röm. ksl. Mt. bevelch helt, sehr große beschwerden zuegefüegt21. Dann wann die clerisey und catholischen dem neuen calender nach den heyligen christag oder der heyligen appostel und andere fest- oder feyrtäg, auch wann beede, der alt unnd neu calender, mit Ostern unnd Pfingsten nit zuesammen treffen, /116’/ die catholischen die oster- oder pfingstfeyrtäg hallten, so hat die statt und burgerschafft werchtag. Allsdann bevleißen sy sich, daß sy an der catholischen christ- oder anndern fest- undd feyrtägen gewohnlich, mit gebüer zueschreiben, mist außfüeren, sedelwäschene,22 auf offner gaßen bey schöpfprünnen der enden, da die catholischen ire processiones und gottsdienst halten, und andere dergleichen unsaubere arbeithen mehr, alles der catholischen religion und derselben gottsdienst zu verschimpffung und spott, ahnstellen. Welches, neben deme es der gerichts täg, jar- unnd wochenmärckht, auch allerhandt commertien und handtierung halber, seithemalln in Bayrn ringsumb die statt der neuw calender gehalten wirdt, große, merckhliche unordnung und ungelegenheit verursacht, auch noch darüber zwischen den catholischen altglaubigen unnd der neuwglaubigen burgerschafft und obrigkhait der statt gantz beschwerliches mißtrauen unnd strittigkheiten erwerckht.

/117/ Ailfften: Würdt auch nit allain der stifft Regenspurg, sonnder auch alle gaist- unnd welltliche catholische chur-, fürsten und stände hoch beschwerdt, das vermög deß religionfridens nur zwo, nemblich die allt catholisch religion unnd die augspurgisch confession, zuegelaßen, die ubrigen widerwerttigen secten unnd opinionen aber gentzlich darvon außgeschloßen sein sollen23: Das doch nit destoweniger der kfl. Pfaltz, deßgleichen der Pfaltz-Lauttern, -Zweyprückh und andern mehr ständen, die sich doch zu derf calvinischen sect offenlich bekhennen, nit allain ire praesentirte assessores img ksl. cammergericht, wann sy schon gleich irer herrn alls der praesentanten sect unnd opinion seyen, ohne scheüch zugelaßen24, sonnder auch berüerten calvinischen chur-, fürsten unnd ständen auf diser Reichs versamlung in den drey Reichs-, alls chur-, fürsten- unnd stett räthen, ihre sessiones und vota vergunstiget und gestattet werden.

/117’/ Die RT-Verordneten des Hst. Regensburg geben deshalb den katholischen Reichsständen zubedenckhen, ob es nit ein notturfft, das die erst jetz gemellte zween articul, nemblich deß callenders unnd der calvinischen ständt session unnd voten in Reichs räthen halben, eintweders durch alle catholische ständt ins gemain in generalibus gravaminibus der röm. ksl. Mt. fürzubringen unnd umb durchgeheendte[!] einfüerung oder ahnstellunng deß neuwen calenders, dagegen aber umb wenndungh und abstellung der calvinisten session unnd stimmen in Reichs räthen aller unnderthenigist zubitten, oder aber, ob solche zween articul stillschweygent gar umbgangen /118/ unnd eingestellt werden sollen. Was hierinnen sich die catholischen ständt per maiora entschließen, von demselben wollen sich deß stiffts abgeordnete khainß weeg absönndern, sonnder sich mit inen gern vergleichen.

Actum Regenspurg, den 14. Julii anno 94. Fürstliche regenspurgische räthe und gewalthaber.

Anmerkungen

1
 Vgl. auch die jeweiligen Hinweise bei Stieve, Politik I, 452–460. Kommentierung dieser Passagen in Nr. 418.
2
 RAb 1566, § 5 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1514).
3
 Vgl. die Supplikation der Landstände in der Oberpfalz [Nr. 401] mit Anm. zur Erläuterung.
4
 Die Hft. Hohenburg unterstand dem Hst. Regensburg und blieb katholisch (vgl. Anm. 15 bei Nr. 418).
5
 Die Punkte 2 und 3 wurden weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 43 f.: Wie unter anderm ain … abziehen mogen.].
6
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 27 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Obiger Punkt 4) wurde weitgehend wörtlich in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’–47’: Uber dises befinden sich … gefahr gebrauchen mögen.].
7
 Eine bei Gumpelzhaimer, Geschichte, 1005 f., (ohne Nachweis) ausgewertete Gegenerklärung des Rates der Stadt Regensburg konnte nicht aufgefunden werden. Der Rat bestritt die Vorhaltungen und beschwerte sich seinerseits gegen die Regensburger katholische Geistlichkeit, namentlich die Jesuiten, die „laut von der Canzel die Vernichtung der Protestanten predigten“. Es sei unwahr, dass Ratsdiener beauftragt würden, katholische Kirchgänger anzuzeigen, vielmehr werde jeder bestraft, „der sich Spötterey oder sonst etwas gegen dieselbe erlaubt“ (ebd., 1005; vgl. zur Gegenerklärung auch Rudolph, Weg, 82).
8
 In der Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006) bestritt der Regensburger Rat diese Behauptung und beklagte seinerseits, die Jesuiten würden ohne Bewilligung des Rates ein Seminar einrichten, Studenten vom Land, die sonst bei Bürgern wohnten, zu sich nehmen und generell evangelische Bürger zum Religionswechsel bewegen.
9
 In der Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006) rechtfertigte der Regensburger Magistrat die evangelische Ratsbesetzung (oben in dieser Form nicht angesprochen) mit der Einführung der Reformation 1542 und den Vorgaben des Religionsfriedens.
10
 Die Punkte 5 und 6 wurden weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 54: Und werden sich an disem ortt … volge geschicht.].
11
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Bei den Kapellen in Bürgerhäusern handle es sich nur um „domestica oratoria“, die wie die Häuser unter dem Schutz des Rates stehen. Der Bf. habe niemals ein Recht auf die Kollatur gehabt, sondern die Eigentümer könnten damit nach eigenem Gutdünken verfahren.
12
 Gegenerklärung (Anm. 7, hier 1006): Die Predigerkirche gehöre gemäß ksl. Bestätigung dem Rat.
13
 Der 1. Teil von Punkt 7 wurde weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 56 f.: Das, ob wol nach außweisung … außgeschafft werden.].
14
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Die Nonnen seien freiwillig evangelisch geworden, hätten Bürgerssöhne geheiratet und unterstünden so dem Schutz des Rates. Zum Vorfall (1580) vgl. Gumpelzhaimer, Geschichte, 970 f.
15
 = Nonne.
a
 der] In B: die. C wie Textvorlage.
16
 Punkt 8 wurde weitgehend wörtlich in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 54’: Ebener gestalt befleisset … der statt selbst.].
17
 Gegenerklärung des Rates (Anm. 7, hier 1006): Der Platz vor dem Dom gehöre der Stadt Regensburg, nur sie könne darüber verfügen.
18
 Punkt 9 wurde in die katholischen Gravamina in gekürzter Form übernommen [Nr. 418, fol. 54 f.: Im ubrigen, do … kirchen alhie.].
19
 = Kollegiatstift St. Johann.
b
 loggiament] In B: losament. C wie Textvorlage.
c
 ius tigni] In B: ius tingni. C wie Textvorlage.
20
 = Stütz- oder Auflagerecht, z. B. das Recht, Balken oder Steine in der Nachbarwand zu befestigen.
21
 Punkt 10 wurde in das Konz. der katholischen Gravamina übernommen, in der Ausfertigung aber weitgehend gestrichen [Nr. 418, Anm. w]. Zu den praktischen Problemen in Regensburg durch die doppelte Kalenderführung vgl. Gumpelzhaimer, Geschichte, 972–978; Hausberger, Verhältnis, 143; Hahn, Ratisbona I, 28–36 (v. a. 17. Jahrhundert).
d
 und] In B: oder. C wie Textvorlage.
e
 sedelwäschen] In B: sechtl wäschen. C wie Textvorlage.
22
 Sechtel (Sechtelbottich): das Laugen der Wäsche bzw. die Vorrichtung dafür (Grimm, Wörterbuch XV, 2795).
23
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 17 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109).
f
 zu der] In B: zur. C wie Textvorlage.
g
 im] In B: ins. C wie Textvorlage.
24
 Die Beschwerde (nur zum RKG) wurde in gekürzter Form in die Gravamina der katholischen Stände übernommen [Nr. 418, fol. 45: dieweil an dem ksl. camergericht … ursach geben.].
h
 wenndung] In B, C: abwendung.