Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Alte und neue Beschwerden gegen das RKG-Personal. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 5. 6.1; von den Reichsständen kopiert am 13. 7.)2, unterzeichnet von Bürgermeister und Rat der Stadt S.; mit 13 Belegdokumenten3(Beschwerden an die Visitationskommission 1581 und deren Dekrete4; Supplikation wegen der Kosten für die Beheizung der Ratsstuben beim RT 1582 und Ständedekret5; Beschwerden und Supplikationen beim RDT 1586: Totschlag Bienen und Jurisdiktion in Malefizsachen, anderweitige Beschwerden gegen das RKG sowie Resolutionen des RDT dazu6, Auszug aus dem DAb 1586; Supplikation an das RKG 1591 wegen der Entrichtung des Bachgelds): Erinnern an ihre bei RVV und RKG-Visitationen vorgebrachten Supplikationen wegen der Konflikte mit dem Kollegium des RKG, um Nachlass eines Ausstands am Kammerzieler als Ausgleich für die Beheizung der Ratsstuben des RKG sowie wegen der örtlichen Verlegung des RKG. Da zu den Eingaben zwar Dekrete beschlossen worden sind, die meisten Beschwerden damit aber nicht geklärt werden, sind sie gezwungen, ihre Gravamina zu wiederholen. Übergeben alle früheren Supplikationen mit den Beilagen sowie die zugehörigen Dekrete nochmals und wiederholen die jeweils enthaltenen Bitten. Ergänzend bringen sie vor: [1] Im Streit mit dem RKG um die Jurisdiktion in Malefizsachen hat der RDT 1586 die strittige Auslegung der RKGO, Erster Teil, L, § 67in Kriminalfällen entschieden und den Beschluss in den DAb aufgenommen8. Da der Streitpunkt damit erledigt, der DAb aber noch nicht publiziert worden ist, bitten sie, die Entscheidung beim RT im RAb oder auf andere Weise zu konfirmieren. [2] 1590 immatrikulierte sich ein verheirateter Mann als Praktikant am RKG und beanspruchte für sich mit Frau und Kind als gefreite Person eine eigene Haushaltung in der Stadt. Doch bezieht sich die RKGO, Erster Teil, XLIX, § 2 mit dem Wort „jungen“9ausschließlich auf ledige Praktikanten, die ebenso wie das RKG-Personal von Ungeld, Taxen etc. befreit sein sollen. Dagegen forderte das RKG unter Berufung auf diese Bestimmung, dass auch an verheiratete Praktikanten als gefreite Personen eigene Haushaltungen zu überlassen sind. Bitten den RT um eine Erläuterung des strittigen Artikels. [3] Trotz eines Dekrets der Visitationskommission 1581 mit dem Verbot der von einigen RKG-Mitgliedern ausgeübten Bewirtungs- und Handelstätigkeit10wird diese fortgesetzt und namentlich mit dem Weinhandel intensiviert. Da die Einstellung des in der RKGO verbotenen Handels11durch das RKG nicht zu erwarten ist, bitten sie, diese Tätigkeiten des Personals, die die Einkünfte der Speyerer Bürger schmälern, zu unterbinden. [4] Nach einer Supplikation S.s wegen der Weigerung einiger RKG-Mitglieder, das Bachgeld zu entrichten, hat das RKG behauptet, sein Personal sei davon befreit. Es beruft sich dabei auf eine ksl. Kommission von 1585, bei der es aber um andere Abgaben ging, weil das Bachgeld damals nicht strittig war. Es handelt sich um einen ohnehin nur geringen Betrag, der seit jeher, noch vor der Ansiedlung des RKG, als Realabgabe auf die Häuser im Bezirk „Zur Bach“ geschlagen wird und auf den Häusern verbleibt, auch wenn diese inzwischen von RKG-Personal bewohnt werden12. [5] Gleiches gilt für das Brunnengeld, das ebenfalls von alters her auf bestimmte Häuser geschlagen wird, um die Brunnen zu erhalten, dessen Leistung aber mehrere Mitglieder des RKG verweigern, obwohl sie dazu verpflichtet sind. S. hat auf die Einforderung gegenüber dem RKG verzichtet, weil die gleiche Reaktion wie beim Bachgeld zu erwarten war, indem das RKG die in der RKGO enthaltenen Befreiungen generell zu weit ausdehnt und die Lasten allein der Stadt auferlegen möchte. Da Bach- und Brunnengeld direkt der jeweiligen Behausung anhaften und demnach nicht unter die Befreiung von persönlichen Abgaben fallen, bitten sie um ein Dekret der Reichsstände, das dem davon betroffenen RKG-Personal auferlegt, das ausständige wie das künftige Bach- und Brunnengeld zu entrichten.
Beratung im Supplikationsrat am 7. 7.13mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 11. 7.14), die im RR am 22. 7. verlesen wurde15. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.16und Billigung als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 26. 7.)17: Weil zu den Beschwerden bereits früher und insbesondere beim RDT 1586 Verhandlungen geführt worden sind, wird die Supplikation an den Justizpunkt [3. HA] verwiesen. Doch soll sie dem RKG um Gegenbericht geschickt werden, um diesen künftig in die Beratungen einzubeziehen.
Schreiben der Reichsstände an das RKG (Regensburg, 22. 7. 1594)18: Schicken die Supplikation mit den Beilagen und erbitten Gegenbericht.