Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Unbegründete Absonderung Augsburgs vom Städtetag. Vergebliche Versuche, Augsburg zum Anschluss zu bewegen. Keine Möglichkeit, Belange der Städte von Reichsbelangen zu trennen und Augsburg nur an Letzteren zu beteiligen. Spaltung des Städtekorpus. Ausschluss Augsburgs vom SR, so lange die Mitwirkung am Städtetag unterbleibt.
Von den protestantischen Reichsstädten gebilligt am 25. 6. 15941. Den ksl. Geheimen Räten übergeben am 27. 6.2
StadtA Ulm, A 647, fol. 1019–1023 (Kop. Überschr.:Ann die röm. ksl. Mt. allerunderthenigster bericht der erbarn frey- und Reichs stött uf der ksl. Mt. der gesandten von Augspurg halb ergangen ksl. decret. Irer Mt. gehaimen rhäten montags, den 27./17. Junii anno 94 ubergeben.) = Textvorlage. HStA München, KÄA 3231, fol. 165–169’ (Kop. Dorsv.:Copi, was etliche stett auf der ksl. Mt. inen zugestellt decret, die gesannten der statt Augspurg wider im Reichs stett rath zu irer seßion khumen zulassen, auf montag, den 27. Junii anno 94, den herrn ksl. gehaimen rethen, alls sy fur dieselben durch ein ausschus zuerscheinen beschiden worden, zu irer antworth schrifftlich ubergeben. F.)= B. StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 298–301’ (Kop. Dorsv. wie in B) = C. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 619–622’ (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 232–235’ (Kop.). StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 186’–189’ (Kop.).
Vgl. von Stetten, Geschichte, 731.
/1019 f./ An den Ks.: Die Gesandten der Reichsstädte können nicht umhin, ihm, dem Ks., zu dem aufgrund der Augsburger Supplikation ergangenen Dekret3diesen Bericht vorzulegen, der schon eher hätte eingereicht werden können, wenn man wegen dieser unnötigen Angelegenheit die Beratung des 1. HA (Türkenhilfe) zurückgestellt hätte.
Da der Reichsstädte /1019’/ von unverdencklichen jharen continuierte correspondentz zu dem endt fürnemblich gemeint und angericht, das nicht allein allerley der erbarn stett privat fürfallende sachen, sondern auch, was insonderheit zu handthabung und erhaltung des Heiligen Röm. Reichs constitutionen, policey ordnungen, handtierungen, commerciena und andern loblichen herkommens gereichen mag, dadurch bey den erbarn stetten ins werckh gericht und vortgesetzt werde,weshalb der Ks. und seine Vorgänger ihnen diese zusamen setzung jederzeit allergnedigst wol belieben laßen und dieselbe allß ein wolbedachtes, nutzlichs werckh gerömet4:
/1020/ So kombt es den erbarn stetten gantz frembd und beschwerlich für, das von etlichen jharen her die von Augspurg, deren voreltern und antecessorn sich zu vorermelter loblichen correspondentz jederzeit gantz treulich gethon und gehalten, sich davon selbst ohne einige ihnen gegebne ursachen den erbarn stöttenn gleichsamb zu schimpff und schädlichem eingang abzusöndern understehen5, dann sie sich nicht allein bey jhetziger der erbarn stött versamblungen, sondern auch hiebevor zue ettlichen underschidlichen mahlen rund erclert, mit den erbarn stetten, deren conventen und consultationen usserhalb der Reichs sachen nichts mer zuthun oder gemein zuhaben6. Und obwol sy solcher absönderung fürnemme, erhöbliche und sie darzu bewegende sondere ursachen zuhaben in irer euer ksl. Mt. uberreichter supplication7 sich vernemmen lassen, so würt doch deren keine im wenigsten specificiert. Welches, do es geschehen, machen ihnen der erbarn stött gesandten keinen zweivel, dieselbig von euer ksl. Mt. dermaßen unscheinbar unnd geringschätzig wurden befunden und geachtet worden sein, das sie sich zu ertheilung /1020’/ obberüerts decrets keines wegs wurden bewegen lassen, sondern vil mer die supplicanten hindan und abgewisen haben.Falls Augsburg konkretere Klagen vorbringt, werden sie dazu Stellung nehmen.
Können dem Ks. im Hinblick auf die dem Dekret inserierte clausul („im fall die sach geclagter massen beschaffen“8) allerunderthenigst nicht verhalten, dz ihre obern vonn der zeit an, da die von Augspurg dise ihre absonderung ohne einig ihnen gegebne ursach fürgenommen, ihnen nichts mer angelegen sein laßen, alls da[ss] sie die von Augspurg bey der alten correspondentz und vertreulichkeit behalten möchten9./1020’ f./ Haben dabei keine Kosten und Mühen gescheut, aber trotz des weiten Entgegenkommens an Augsburg nichts erreicht.
Sie, die Gesandten, und ihre Obrigkeiten können nicht zugestehen, /1021/ das die von Augspurg den stett versamblungen in dem, was ihnen geföllig, beywohnen, in dem uberigen aber die stött ihre beiwohnung nicht wert oder gut gnug achten undb allso vonc andern stetten ein ius peculiare haben, jha uber die andere dominieren und herrschen wolten. Welches euer ksl. Mt. der abgesandten allerunderthenigster hoffnung nach sonder zweivel keines wegs billichen, vil weniger die erbarn /1021’/ stött mit dergleichen unleidenlicher ungleichheit inter pares zubeschweren, sondern vil mer, die von Augspurg davon ab- und zur gebür anzuweisen, allergnedigist gemeint sein werden; in allergnedigister erwegung, dz der erbarn frey- und Reichs stött handlungen an ihnen selbst nit allein des jhetzigen und könftigen Reichs-, sonder auch deputation-, visitation- und anderer stöttägen und zusamenkunfften halber dermaßen beschaffen, das dieselbige handlungen mererteils kein separation leiden, sonder inseparabiliter conjungirt und derowegen auch samentlich pro indiviso tractiert werden müeßen. Wie dan auch euer ksl. Mt. ein erbarn rhat zu Augspurg so wol alls unsere obern zu gegenwertigem reichstag anders nit, dann wie von alter herkommen, beschriben, und dergleichen separation der Reichs- und stött sachen und daraus volgender gevärlicher trennung der gemeinen euer ksl. Mt. und des Hl. Reichs gehorsambste frey- und Reichs stötten bey einem erbarn rath der statt /1022/ Augspurg hievord nit erhört, sonder derselbig rath sich jhe und allwegen ins gemein ohne einige absönderung oder distinction der Reichs- und stött sachen zu den erbarn stötten so wol mit ihrem alls anderer erbarn stött ufnemmen, gedeyhen und wolstandt uniformiter gehalten. Wir aber sy, die augspurgische gesandte, pro integrali membro dese stött raths nit erkennen oder ufnemmen köndten, welche bemelte separation und zerrüttung der erbarn stött von vilenn unverdencklichen jharen wolhergebrachten standts, stymm und anhangenderf handlungen novo pernitioso et anteag inaudtio exemplo suchen, so wir uns doch gegen ihnen, den augspurgischen gesandten, urbittig gemacht und noch urbietig sein, sy inhalt berüerts euer ksl. Mt. allergnedigsten decreti bei gebürender hergebrachter seßion nochmals wie bißhero ungeirrt verbleiben zulaßen, wann sy entgegen sich derselben seßion auch, wie mit alter hergebracht, gebrauchen und sich allso berüerter zerrüttung der erbarn stött sachen enthalten wöllen. Dann einmal notori, /1022’/ das die erbarn stött allein keinen gemeinen Reichs rath (wie die augspurger neulich fürgeben) jhemalen gemacht oder nochh machen.
Deshalb bitten die Reichsstädte den Ks., er möge sie entschuldigt haben und sie bey irer hievor gegen ihnen, den augspurgischen gesandten, gethonen erclerung10 allergnedigist und so lang verbleiben laßen, biß die augspurgische gesandte sich solcher und dergleichen gesuchten unbefüegten, unnträglichen neuerung und zerrittungen der erbarn frey- und Reichs stött räth und handlungen entlich müeßigen, vestigiis suorum maiorum inhaerieren und allso in allem, wie von ihren eltern und vorfahren loblich uf sy kommen, erzeigen und verhalten.
/1023/ Ann solchem thun euer ksl. Mt. ein sonder loblich gut werckh, erhalten die erbarn frey- und reichsstött alls gleichwol die geringste, jedoch euer ksl. Mt. gehorsame stende des Reichs bey ihrem uralten, wolhergebrachten unzertrentem thun und wesen.
Schlussformel. Unterzeichnet von den Gesandten der Reichsstädte.