Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Appellation und Supplikation gegen das ksl. Endurteil im Konflikt mit dem Exilregiment. Entwicklung des Konflikts um die öffentliche Ausübung der CA und die Zulassung von CA-Angehörigen zum Rat. Darlegung der rechtlichen Grundlagen für das Vorgehen des amtierenden Rates, Zurückweisung der Klagen des Exilregiments sowie der hoheitlichen Ansprüche von Lüttich, Jülich und Burgund.

Im SR vorgelegt am 16. 5. 15941, im Ausschuss der protestantischen Reichsstädte beraten und mit Modifikationen für die Übergabe an die höheren Stände empfohlen am 28. 5.2 Im Plenum der protestantischen Reichsstädte mit weiteren Korrekturempfehlungen beraten am 3. 6.3 Übergabe an die Kff. zusammen mit der Supplikation des amtierenden Rates (an die Kurbrandenburger Gesandten am 19. 6.)4 und wohl nochmals zusammen mit der Interzession der protestantischen Reichsstädte vom 5. 7. am 7. 7.5 Kopiert nur von den Reichsstädten.

HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 124–214’ (Kop. Überschr.:Deductio gravaminum in sachen burgermeister, scheffen und rath deß kuniglichen stuels und freier deß Hl. Reichs statt Aach unschuldigh beclagter contra etlich wenigh der statt Aach widderwertige mutwilliglich angemasten clegern andern theils.) = Textvorlage. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 849–903’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage) = [B]. StadtA Speyer, 1 A Nr. 237, fol. 426–524’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage. Zusätzlich: Ubergeben zur registratur den 6. Maii [16. 5.]anno 94 zu Regenspurg.) = [C]. StadtA Ulm, A 647, fol. 826–897 (Kop.). HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. (Kop.). StadtA Augsburg, RTA 55, fol. 349–407’ (Kop.).

Aufgrund des Umfangs der Darlegung erfolgt nur eine knapp zusammengefasste Wiedergabe des bekannten Verlaufs des Konflikts in Stichpunkten. Vgl. zur Entwicklung bis 1582 auch die entsprechenden Darlegungen beim RT 1582, bes. den Bericht des Ks. und die Gegendarstellung der Delegierten des amtierenden Aachener Rates6.

/124 f./ An Ks. und Reichsstände: Im langwierigen, schon beim RT 15827erörterten Konflikt von Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen mit einigen renitenten Bürgern, nämlich Wilhelm und Gregor von Wilre (Weyler), Albrecht Schrick, Franz Widderradt, Johann Ellerborn, Johann von Thenen und deren wenigen Anhängern, bringen sie, die Gesandten, im Auftrag von Bürgermeister, Schöffen und Rat vor:

/124’–126/ Ks. und Reichsstände kennen aus dem Vorbringen beim RT 1582 den Verlauf der Differenzen um die Ausübung der CA in der Stadt neben der katholischen Religion sowie um die Zulassung von Angehörigen beider Religionen in den Rat und in Stadtämter, wie es den Reichsgesetzen und dem Religionsfrieden entsprechen würde. Obwohl auch der Konflikt als solcher gemäß den Reichsgesetzen zu klären gewesen wäre, haben dementgegen die wenigen renitenten Bürger durch irreführende Darstellungen den Ks. dazu veranlasst, den Streit an den ksl. Hof zu ziehen8und dort am 27. 8. 1593 ein Urteil zu sprechen. /126–127/ Urteil im Wortlaut9.

/127’–129’/ Sie, die Unterzeichnenden, wünschten nichts mehr, als dem Ks. hierin wie in allen anderen Belangen Gehorsam zu leisten. Da sie aber überzeugt sind, dass er nur aufgrund der falschen Darlegungen der Gegner zu diesem Urteil bewegt worden ist, hat der Rat eine Appellation gegen das Urteil eingelegt10, diese den Kff. von Mainz und Pfalz insinuiert11und dabei gemäß der begleitenden Supplikation12um die nochmalige Anhörung beider Seiten gebeten, verbunden mit dem Protest, damit Autorität und Hoheit des Ks. in keiner Weise anzutasten.

/129’–130’/ Legen dafür Verlauf und Hintergründe des Konflikts nochmals ausführlich dar, gegliedert in drei Punkte: 1) Hergang des Konflikts. 2) Rechtliche Darlegung anhand der RAbb und Reichsgesetze, dass der amtierende Rat weder mit der Zulassung der CA noch in der Bestellung des Stadtregiments gegen das Herkommen, die Privilegien oder das Reichsrecht verstoßen hat. 3) Zurückweisung der Argumente und Klagen ihrer Gegner.

/130’–167/ Punkt 1) Ausführungen zum Hergang des Konflikts: Bekenntnis vieler Bürger zur CA seit 1530, Zulassung von Bürgern beider Konfessionen zum Rat vor und nach dem Religionsfrieden. Supplikationen an den Rat 1558/59 um die Zulassung der CA gemäß dem Religionsfrieden wurden abgelehnt, vielmehr veranlassten nur wenige Bürger die Involvierung Ks. Ferdinands I., des Kgs. von Spanien und der burgundischen Regierung, um allein die katholische Religion in der Stadt zu genehmigen. Entsprechende Ratswahlordnung 1560, die Rat und Stadtämter ausschließlich Katholiken vorbehielt13. Da sich künftig zunehmend mehr Bürger zur CA bekannten, wurden in der erneuerten Ratswahlordnung 1574 auch Angehörige der CA wie vor 1560 zum Rat zugelassen14.

Seit 1579 private Ausübung der CA durch Bürger in ihren Häusern und nachfolgend gegen deren Verbot Supplikationen um öffentliche Zulassung der CA. Gegen die Forderungen von Lüttich und Jülich, diese zu verbieten, verwies der Rat auf den Status Aachens als Reichsstadt, die frei über die Religion entscheiden könne. Dagegen Befehl des Ks. an Lüttich und Jülich als ksl. Kommissare 1580, den Vollzug der Ratswahlordnung 1560 zu veranlassen und alle CA-Angehörigen aus dem Rat zu verweisen. Inquisitorische Befragung der Ratsmitglieder durch die Kommissare und deren Feststellung, Aachen verfüge über kein ius reformandi15.

Ratswahlkonflikt im Mai 1581 bei der Wahl der Bürgermeister: Separierung der katholischen und protestantischen Ratsmitglieder, Wahl je eigener Bürgermeister, Eingriffe einer neuerlichen ksl. Kommission, die nur den katholischen Rat anerkannte, die Ausweisung aller Sektierer aus der Stadt forderte und den Status Aachens als Reichsstadt bestritt16. Dagegen Wiedervereinigung des Rates17mit der Wahl eines Bürgermeisters jeder Konfession. Vom innerstädtischen Friedensschluss distanzierte sich lediglich eine kleine Gruppe, die die Stadt verließ [Exilregiment] und sich an den Hg. von Jülich sowie den Ks. wandte. Gegenmaßnahmen Jülichs, Lüttichs und der burgundischen Regierung: Blockade der Lebensmittelzufuhr, Sperrung des Zugangs zur Stadt, Belagerung durch spanische Söldner18.

Beim RT 158219Unterstützung des amtierenden Rates durch die CA-Stände mit Eingaben an den Ks. Da die Forderung nach einer paritätischen Kommission abgelehnt wurde20, erfolgte nur eine bedingte Steuerbewilligung der protestantischen Reichsstädte21. Die Eingabe an den Ks. vom 21. 9. 1582 widerlegte die Behauptung, der Konflikt sei diesem zur Entscheidung anheimgestellt worden22.

Gegen die dennoch erfolgte Zitation der Parteien an den ksl. Hof erreichte der amtierende Rat mit Unterstützung der Reichsstädte die Bewilligung einer paritätischen Kommission durch den Ks., übertragen an Kurtrier und Kursachsen. Bei deren Durchführung im Februar 1584 sagte der Rat die Wiederaufnahme der entwichenen katholischen Bürger zu, diese wollten dafür den amtierenden Rat anerkennen23. Unter Verstoß dagegen gab das Exilregiment sich als ordentlicher Rat aus und veranlasste den Hg. von Jülich im Konflikt um die Besetzung des Send- und Schöffengerichts, weitergehende Rechte in Aachen zu beanspruchen, Aachener Bürgern den Geleitschutz aufzusagen und gegen sie mit der Beschlagnahmung von Gütern und Waren vorzugehen24.

Von den Gegnern veranlasste Zitation des amtierenden Aachener Rates am 25. 8. 1592 an den ksl. Hof zur Anhörung des ksl. Urteils, dessen Bekanntgabe sich lange verzögerte25. Trotz der Einwendungen der Vertreter des Aachener Rates gegen Rechte und Ansprüche des Exilregiments und gegen jede Erwartung erfolgte mit dem eingangs genannten Urteil vom 27. 8. 1593 eine völlig anderslautende Entscheidung des Ks.26

/167’–192/ Punkt 2) Ausführliche Deduktion anhand von RAbb und Reichsgesetzen, dass der amtierende Rat weder mit der Zulassung der CA noch in der Bestellung des Stadtregiments gegen das Herkommen, die Privilegien oder das Reichsrecht verstoßen, sondern nur vorgenommen hat, wozu er aufgrund der Statuten und Freiheiten der Stadt sowie der Reichsgesetze befugt war: 1) Keine Neuerungen in Religionssachen, die gegen den Religionsfrieden, andere RAbb oder die Rechte der Stadt verstoßen. 2) Durchführung der Ratswahlen vor und nach 1581 entsprechend den Statuten und Zunftbriefen27. Zurückweisung der Ansprüche der Gegenkläger, die vielmehr wegen ihres die Stadt schädigenden Verhaltens zu bestrafen und zur Erstattung der Schäden verpflichtet sind. Dazu 1) Ausführungen und rechtliche Erörterungen unter Berufung auf Einzelbestimmungen des Religionsfriedens und das ius reformandi als Reichsstadt; Beweis des Status Aachens als Reichsstadt. 2) Erörterungen zur Wahl entsprechend den Statuten und Zunftbriefen, dagegen Verstöße der Gegner gegen die Statuten. Schädigung der Stadt mit der Preisgabe von Rechten besonders an den Hg. von Jülich und die Regierung in Burgund.

/192–212/ Punkt 3) Zurückweisung der Argumente und Klagen ihrer Gegner: Widerlegung der Ansprüche des Exilregiments und der vermeintlich interessierten Ff. bezüglich des Verbots der CA in der Stadt und der Abberufung des ordentlich erwählten Rates. Zurückweisung der von Burgund, Lüttich und Jülich beanspruchten Mitspracherechte in der Stadt im Hinblick auf die Religion und das Stadtregiment28.

/212–214’/ Fazit: Die Darlegung zeigt, [1] dass die Stadt Aachen ein Stand des Reichs ist und demnach gemäß dem Religionsfrieden den sich zur CA bekennenden, den Katholiken zahlenmäßig weit überlegenen Bürgern die Ausübung der CA ohne Beeinträchtigung der katholischen Religion zu Recht erlaubt hat; [2] dass die Ratswahlen 1581 sowie davor und danach gemäß den Statuten und Zunftbriefen stattgefunden, Bürgermeister, Schöffen und Rat demnach nur getan haben, was ihnen in der Ausübung ihres Amts und der Obrigkeit obliegt, während die Gegner, selbst wenn sie diese Ämter innehätten, aufgrund ihrer gegen die Stadt veranlassten Maßnahmen davon zu entbinden wären und zu bestrafen sowie zur Schadenserstattung anzuhalten sind; [3] dass die mit dem Hg. von Jülich und anderen Ff. am RKG anhängigen sowie künftige Konflikte dorthin zu remittieren sind. Demnach bitten sie Ks. und Reichsstände um die Anordnung, dass sie als Rat der Reichsstadt beim Religionsfrieden und bei der althergebrachten Ratswahlordnung belassen werden und alles, was dementgegen die interessierten Ff., die Gegner und andere vornehmen, unterbunden und somit angeordnet wird, was den RAbb sowie den Freiheiten und Privilegien der Stadt Aachen entspricht.

Unterzeichnet von [den zum RT abgeordneten Gesandten und Bevollmächtigten von29] Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Aachen.

Anmerkungen

1
 Ulm, fol. 3 [Nr. 99].
2
 Ulm, fol. 13’–15’ [Nr. 180].
3
 Ulm, fol. 20 f. [Nr. 183, Abschnitt A].
4
 Nr. 381.
5
 Vgl. Nr. 383 mit Anm. 9.
6
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 250(Abschnitt A) S. 948–955; Nr. 281 S 1043–1048. Vgl. auch die Zusammenfassung und Einordnung ebd., Einleitung, 141–152. Breite Darstellung der Entwicklung des Konflikts auch bei Schmitz, Verfassung, und teils beim Kirchner, Katholiken (vgl. die folgenden Angaben). Zusammenfassend zur Entwicklung bis 1593: Molitor, Reformation, 185–196.
7
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 272–283 S. 1023–1051, Nr. 354–356 S. 1253–1265 passim, Nr. 361–365 S. 1277–1286 passim. Vgl. auch Anm. 19.
8
 Vorsprachen von Verordneten des Exilregiments seit 1588 in Prag mit der Bitte um baldige Entscheidung. Am 11. 4. 1592 Vorladung des amtierenden Rates und des Exilregiments für 25. 8. 1592 an den ksl. Hof und Verfahren am RHR (Schmitz, Verfassung, 162–165; Kirchner, Katholiken, 151). Gutachten des ksl. Geheimen Rates sowie des RHR mit Befürwortung eines Endurteils gegen den amtierenden Rat als Grundlage des erst am 27. 8. 1593 verkündeten Urteils (Schmitz, Verfassung, 165–169; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 190). Zur Verzögerung der Urteilseröffnung vgl. Anm. 16 bei Nr. 50.
9
 Urteil vom 27. 8. 1593: Kein Recht des amtierenden Rates, den Konfessionsstatus der Stadt zu ändern und am Stadtregiment mitzuwirken. Besetzung des Rates gemäß Wahlordnung 1560 nur mit Katholiken, Zulassung allein der katholischen Religion in der Stadt, Restitution des katholischen Rates und des Schöffenstuhls, Erstattung der Schäden der ausgewichenen Katholiken, Vorbehalt einer Bestrafung des amtierenden Rates sowie Vorbehalt der Rechte und Forderungen benachbarter interessierter Ff. gegen den Rat (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Ebd., RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 32 f. Kopp. Druck: Meyer, Geschichten, 495 f.; Auszug: Keller, Gegenreformation, Nr. 135 S. 169 f. Vgl. Moser, Staats-Recht Aachen, 33; Ritter, Geschichte II, 71; Schmitz, Verfassung, 172 f.; Kirchner, Katholiken, 150; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 190 f.).
10
 Als Notariatsinstrument vom 5. 9./20. 9. 1593 (26. 8./10. 9.; Frankfurt) verfasste Appellation an den Ks. „ad eandem melius informandum“ sowie an alle Reichsstände gegen die unrichtigen Darlegungen des katholischen Exilregiments, die das Urteil vom 27. 8. bedingt hatten: HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. auf Pergament. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 75–84’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 44–55’. StadtA Ulm, A 647, fol. 778–789’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 25’–37. Kopp. Vgl. Schmitz, Verfassung, 174 (dort als Appellation vom 27. 9. {17. 9.} 1593 an die Kff.).
11
 Vgl. zur Übergabe ein vom beauftragten Notar angefertigtes Notariatsinstrument. Demnach verweigerten die Kurmainzer Räte und Diener am 30. 9. (20. 9.) 1593 die Annahme für Kf. Wolfgang, der sich in Rothenbuch (Spessart) auf der Jagd aufhielt. Die Übergabe in Heidelberg an die Kurpfälzer Räte erfolgte am 4. 10. (24. 9.) 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 90–94a’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 64–69’. Kopp.). Zur verweigerten Annahme durch Kf. Wolfgang von Mainz vgl. dessen Schreiben an den Ks. (Rothenbuch, 1. 10. 1593): Zurückweisung einer Appellation mit einer instrumentierten Supplikation der ‚Unkatholischen‘ in Aachen, die ein Frankfurter Notar insinuieren wollte (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. Vgl. Schmitz, Verfassung, 174, Anm. 2).
12
 Als Notariatsinstrument vom 20. 9. 1593 (10. 9.; Frankfurt) verfasste Supplikation an Ks. und Reichsstände pro admittenda appellationemit der Bitte, beide Parteien vorzuladen, den amtierenden Rat zur Appellation sowie zum Urteil anzuhören und den Gegnern zu befehlen, es bis dahin bei der ordentlichen Ratswahl und der freien Ausübung der CA in Aachen zu belassen: HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. auf Pergament. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 85–89a’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 57–63’. StadtA Ulm, A 647, fol. 796–799’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 44–49’. Kopp.
13
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 22–59; Kirchner, Katholiken, 44–77.
14
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 60–63; Kirchner, Katholiken, 77–82.
15
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 67–71; Kirchner, Katholiken, 88–98.
16
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 72–84; Kirchner, Katholiken, 99–104; Kirchner, Kaiser, 213–220.
17
 Zur Besetzung des Rates vgl. Anm. 19 bei Nr. 50.
18
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 84–109; Kirchner, Katholiken, 104–109, 120–123.
19
 Vgl. die Aktennachweise oben, Anm. 7. Zur causa Aachen beim RT 1582 Darstellung bei Schmitz, Verfassung, 110–120; Kirchner, Katholiken, 128–140.
20
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 255 S. 979, Nr. 256 S. 980 f., Nr. 266 S. 1012, Nr. 277 S. 1036 f. Vgl. Kirchner, Katholiken, 135 f.
21
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 191 S. 766, Nr. 268 S. 1015–1017.
22
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 365 S. 1284–1286. Vgl. Schmitz, Verfassung, 119.
23
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 120–131; Kirchner, Katholiken, 140–148. Vgl. auch Anm. 12 bei Nr. 25.
24
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 134 f., 140–162; Kirchner, Katholiken, 156–160. Zum Sendgericht: Schilling, Bürgerkämpfe, 184–186 (Lit.).
25
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 164–172. Vgl. auch Anm. 16 bei Nr. 50.
26
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 170–173; Kirchner, Katholiken, 150.
27
 Vgl. zum Gaffelbrief als Grundlage der Aachener Stadtverfassung: Kirchner, Katholiken, 222 (Lit.).
28
 Der Hg. von Jülich hatte neben dem Patronat über die Propstei des Aachener Stifts weitere stadtherrliche Rechte, die als Grundlage für die Eingriffe im Aachener Konflikt dienten: Er bestimmte den Vogtmeier (Vorsitz im Schöffengericht), den Erzpriester (Besetzung der Pfarrstellen, Vorsitzender des geistlichen Gerichts) und den Scholaster. Zudem besaß er Geleitrechte und verfügte über Teile der Polizeigewalt. Der Bf. von Lüttich konnte sich für seine Ansprüche auf Diözesanrechte und die Rechtsstellung als „ordinarius loci“ berufen, da Teile der Stadt im Bistum lagen. Brabant (Burgund) beanspruchte Eingriffsrechte als Obervogt und aufgrund der mit Aachen abgeschlossenen Konkordate. Vgl. Schmitz, Verfassung, 7 (Lit.), 82, 91–94, 140–161, 182; zur Entwicklung der Obervogtei Brabants im Zusammenhang mit den Jülicher Vogteirechten in Aachen seit dem Mittelalter: Kolewa, Reichsstadt, 31–48; Pauls, Geschichte.
29
 Die Textvorlage ist abweichend von Bürgermeister, Schöffen und Rat unterzeichnet, die übrigen Abschriften dagegen von deren Gesandten zum RT.