Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Missachtung des neuen Kalenders durch protestantische Minderheiten in Kondominaten. Dortige Maßnahmen gegen Katholiken durch CA-Stände und Reichsritter. Rechtswidriger Einzug von Kirchengut, Klöstern und geistlichen Einkünften. Rechtswidrige Beeinträchtigung der geistlichen Jurisdiktion.
Der Mainzer Kanzlei übergeben am 24. 7. 1594.
HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 121–125’ (Kop. mit den Inhalt zusammenfassenden Randvermerken. Dorsv.:Beschwehrnußen, welche dem stifft Wirtzburg gegen und wider den ausdruckhlichen innhalt des religion fridens zugefügt werden. Praesentatum Regenspurgkh, den 24. Julii anno 94.) = Textvorlage1.
Die meisten Beschwerdepunkte wurden in verallgemeinerter Form in die Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418] übernommen. Anhand der Übernahmen erwähnt bei Pölnitz, Echter, 540.
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Obwohl der Religionsfrieden im § „Dargegen sollen etc.“2vorgibt, dass die CA-Stände die katholischen Stände ohne Rücksicht auf eine Verlegung der Residenz unbeeinträchtigt bei deren Religion, Zeremonien sowie Hab und Gut belassen, so geschicht gleichwol, dz an ettlichen örttern, da zweierlei obrigkheiten oder underschiedliche gerichts zwänge seindt, dz die underthanen, welche einichen protestirenden standt oder denen von der ritterschafft in den vogteilichen oder auch zentbarlichen sachen underworffen und zugehörig seindt3, auch von den catholischen ständen alß lehen empfangen werden, daß dieselbe underthanen, ob irer schon nuhr drei oder vier seindt, sich dem mehrer theil inn halttung deß calenders und gewöhnlichen feiertagen nit conformirn noch gleich halten. Darauß dann nit allein große unordtnung in dem kirchen regiment, sonder auch in pollittischem wesen und gerichten endtstehet. Zudem, ob dieselbe underthonen wegen der pfarlichen gerechtigkeit dem catholischen stande zugethan und verwandt, gleichwol werden sie von irer herrschafften zu andern pfarren, ihnen zugehörig, gezwungen4, um daselbst der augspurgischen confession, auch zun[!] weilen andere secten, lehr und ceremonien anzuhangen. Wie auch die protestirende stände und von der ritterschafft, /
Dann nechst bei der statt Wirtzburg daß dorff Gerbrunn5, obwol es eine capell ist, zu der pfarr Randerßakher gehörig, so understehet sich doch graff Geörg von Castel, seine underthonen der hauptpfarkirchen zuendtziehen6. Deßgleichen beschicht von denen vom adel in der pfar Eltman, im ambt Walburg gelegen7. So understehen sich auch die auß dem geschlecht der Füchßen, in ihrer obrigkhayt neüe pfarkirchen eignen gewaldts auffzurichten, ire underthonen in andere orth, die sacramenta zuempfangen, zuzwingen. Alß geschicht zu Gemeinfeldt, inn der pfar Hoffheim, Goßmansdorff, Pfarrweisach und andern mehr ortten. Wie dan Geörg Ernst Fuchß von Bimbach auch die wirtzburgische underthonen zu Hoffheimb, do etwas an den kirchen zubauen oder zubeßern, abhelt. Und ob wohl die gemeindt zu Hoffheimb nit zulaßen wollen, dz gemelter Fuchß einen seiner underthanen anderer religion einsetzen solt, ist er gleichwol gegen ihren und der obrigkeit willen durch ihne eingetrungen8.
Es hat auch ire f. Gn. und das stifft Wirtzburg inn dem dorff Cästenhausen mit graff Geörg Friderichen von Hohenlohe unvertheilte jurisdiction, und da vonn /
Soviel aber eintragt[!], in die gütter beschehen, anlangt: Hatt die statt Hailbronn das barfußer closter daselbst zum theil eingezogen11, darauf laden und anderer[!] gebeu gesetzt und ihr zugeeignet. Und obwohl in demselbigen closter und teütschen hauß daselbst noch ettliche catholische predigen gehalten worden, auch ettliche underthonen sich dabei finden laßen, ist doch ihnen zuletst durch burgermeister und rath bei gewißen straffen verbotten worden, die catholische predigen hinfürter nit anzuhören. Deßgleichen haben burgermeister und rath daselbst von dem closter St. Claren12, so noch zur zeit mit geistlichen frauen persohnen besetzt13 und vermög uralten ksl. privilegien aller beschwehrnußen frei seindt und gehalten worden, nit allein den mühlzoll14, sonder auch dz bodengeldt15 alß von andern iren burgern gefordert und empfangen. Und /
Wegen des stiffts Camberg16 wirdt geclagt, daß die anstoßende graven und vom adel deß stiffts zugehörige zehenden schmelern und daß sie novalien17 in iren gebieten selbst empfangen: Alß nemlich dz geschlecht von Stetten zu Kocherstetten in dem dorff Vogelsperg18 und darumben, ob wohlgedachter19 graff Geörg Friderich von Hohenlohe inn der pfarr Michelfeldt, sonderlich im dorff Neukirchen und Scheünpach, graff Wolffgang von Hohenlohe in der pfarr Steinkirkhen20.
Es beschicht auch beden clöstern Brumbach und Trieffenstein an ihren güttern, zinsen, recht und gerechtigkeiten große eintragen durch die innhabere der graffschafft Werttheimb21. So will Philips Fuchs22 dem pfarherrn zu Hoffheim den zehenden auff ainundzwaintzig ekhern23 nit folgen laßen, und Rosina truckhseßin zu Bettenburg24 hatt fünff goldfl.[?] jährlichen renthen, dem pfarherrn daselbst zustendig, in viel jahren irem predicanten zu Schweinhaupten zugewendet. Wie dann auch die Füchs zu Bischoffsheim auß den pfarr gefellen zu Eltman zweintzig pfundt jährlicher renthen in iren nutz gewendt, deßgleichen der /
So hat auch Geörg von Rottenhan in dem dorff Fischbach, so vom dombprobsten zu Wirtzburg zu lehen getragen wirdt, eine capell, welche zu der wirtzburgischen pfarrkirchen Weißach gehörig, einreißen26 und mit den steinen hauß und hoff umbmauren laßen. Dardurch dann nit allein die capell prophanirt, sonder auch aller gottesdienst daselbst auffgehoben worden.
Deßgleichen, obwohl deß stiffts beder St. Johans zu Haug bei Wirtzburg zu Schweinfurth und Geltersheim die collation der pfarr- und ettlicher beneficien hatt, werden doch dieselbe nit allein dazu nit zugelaßen, sonder auch ettliche jahrliche gefell eingezogen27.
Obwohl der Religionsfrieden im § „Dieweil aber etc.“den CA-Ständen einräumt, die von ihnen vor dem Passauer Vertrag eingezogenen, für geistliche und mildtätige Zwecke verwendeten mediaten Kirchengüter zu behalten, weiteren Einzug nach dem Religionsfrieden aber untersagt28, so befindt man gleichwol inn der that, daß die vor dem paßauischen vertrag eingezogene gütter nit zu milten sachen, sonder zu der einziehenden aignen nutz und vortheil gewandt werden, dz auch darnach viel pfarrkirchen, gaistliche gütter, zehendten und zinse thätlich eingenommen und den catholischen vorendthalten werden. Wie dann /
Soviel aber die seithero eingezogene stifft und pfarkirchen, auch geistliche gütter anlangt: Obwohl noch inner dreißig jahren und also nach dem paßauischen vertrag und auffgerichtem landtfriden[!] dz stifft St. Petri und Pauli zu Oringau in esse gewesen, so haben gleichwol jetzo die graven von Hohenlohe daßelb eingezogen und zu sich genommen, wie ingleichem dz closter Scheffersheimb30, ettliche pfarren und beneficien, dern collation bei dem stifft Wirtzburg und deßelben angehörigen capittuln und geistlichen gewesen31.
Wie dann auch der marggraff zu Brandenburg etc. in der statt Onoltzbach dz stifft zu St. Humprecht nit allein eingezogen, sonder auch in irer f. Gn. nutz gewandt, deßgleichen die clöster Halßbronn und Aurach32. So haben auch innhabere der graffschafft Hennenberg noch in handen Feßern und Feilßdorff, die probstei Coburg, Rothausen und andere örter und pfarkirchen, dern ettliche collationen bei dem closter Bantz, wirtzburgischen dioces, gewesen33.
Deßgleichen ist in der graffschafft Castel34 in allen pfarrkirchen enderung nach dem paßauischen vertrag und auffgerichten religion friden beschehen35, auch in der graffschafft Schwartzenburg36, zue Winter- und Sommerhausen, Lindelbach und Westheimb, den herren von Limpurg zugehörig37. Deßgleichen in deß von Seinßheimbs38 gebiet und obrigkeit, auch andern von der ritterschafft hertzogthumbs Frankhen.
/123’ f./ Der Religionsfrieden suspendiert im § „Damit auch etc.“39die geistliche Jurisdiktion gegen CA-Stände, jedoch ohne Beeinträchtigung der anderweitigen Rechte sowie der Renten, Zinsen und Zehnten geistlicher Stände und Klöster. Dagegen unterstehen sich CA-Stände, /
Damit auch in gemelten gaistlichen sachen den catholischen stenden desto mehr eintrag und verhinderung [zu]gefüegt werde, understehen sich die protestierende stände, in iren gebieten neüe consistoria auffzurichten, vor welchen dieselbige sachen fürbracht, ventulirt[!] und endtscheiden[!] werden; zu gewißem undergangkh /
Der Religionsfrieden regelt in den §§ „Alß auch den stenden etc.“sowie „Und ob solcher etc.“44, wie und vor wem Konflikte um den Unterhalt von Kirchendiensten etc. ausgetragen werden, und legt fest, dass der strittige Besitz den Inhabern vor einer Entscheidung nicht entzogen wird. Dem aber zugegen, wiewol burgermaister und rath zu Hailbronn vor wenig jahren der competentz Hailbronn ires predicanten strittig und vor den darzu erwöhlten schiedtsrichtern rechthengig worden und derwegen der catholischen angeordtneter pfarherr und andere beneficirte hangenden rechtens billich bei vorigen besitz der jahrlichen gefelle gelaßen sein solten, so halten45 [!] doch burgermeister und rath nit allein die biß anhero gegebene competentz, sonder alle jährliche gefelle und renthen der kirchen und altarn ein- und auffbehalten46; alles wider außtrükhliche disposition deß religionfridens und zu nachteil deß bestelten pfarherrns und anderer beneficien.
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[Ohne Unterzeichnung].