Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Missachtung des neuen Kalenders durch protestantische Minderheiten in Kondominaten. Dortige Maßnahmen gegen Katholiken durch CA-Stände und Reichsritter. Rechtswidriger Einzug von Kirchengut, Klöstern und geistlichen Einkünften. Rechtswidrige Beeinträchtigung der geistlichen Jurisdiktion.

Der Mainzer Kanzlei übergeben am 24. 7. 1594.

HHStA Wien, MEA Religionssachen 7 Fasz. 2, fol. 121–125’ (Kop. mit den Inhalt zusammenfassenden Randvermerken. Dorsv.:Beschwehrnußen, welche dem stifft Wirtzburg gegen und wider den ausdruckhlichen innhalt des religion fridens zugefügt werden. Praesentatum Regenspurgkh, den 24. Julii anno 94.) = Textvorlage1.

Die meisten Beschwerdepunkte wurden in verallgemeinerter Form in die Gravamina der katholischen Stände [Nr. 418] übernommen. Anhand der Übernahmen erwähnt bei Pölnitz, Echter, 540.

/121/ Beschwehrnußen, welche dem stifft Wirtzburg gegen austrucklichem einhalt[!] des religion fridens zugefüegt werden.

Obwohl der Religionsfrieden im § „Dargegen sollen etc.“2vorgibt, dass die CA-Stände die katholischen Stände ohne Rücksicht auf eine Verlegung der Residenz unbeeinträchtigt bei deren Religion, Zeremonien sowie Hab und Gut belassen, so geschicht gleichwol, dz an ettlichen örttern, da zweierlei obrigkheiten oder underschiedliche gerichts zwänge seindt, dz die underthanen, welche einichen protestirenden standt oder denen von der ritterschafft in den vogteilichen oder auch zentbarlichen sachen underworffen und zugehörig seindt3, auch von den catholischen ständen alß lehen empfangen werden, daß dieselbe underthanen, ob irer schon nuhr drei oder vier seindt, sich dem mehrer theil inn halttung deß calenders und gewöhnlichen feiertagen nit conformirn noch gleich halten. Darauß dann nit allein große unordtnung in dem kirchen regiment, sonder auch in pollittischem wesen und gerichten endtstehet. Zudem, ob dieselbe underthonen wegen der pfarlichen gerechtigkeit dem catholischen stande zugethan und verwandt, gleichwol werden sie von irer herrschafften zu andern pfarren, ihnen zugehörig, gezwungen4, um daselbst der augspurgischen confession, auch zun[!] weilen andere secten, lehr und ceremonien anzuhangen. Wie auch die protestirende stände und von der ritterschafft, /121’/ welche in ihrem gebiet capellen oder filialkirchen haben, dieselbe mit predicanten augspurgischer confeßion oder auch andere sectische lehren besetzen, derhalb und damit nit allein ihre underthonen der hauptpfarkirchen abzihen, sonder auch underm schein iren neu angesetzten pfarrern und predicanten gebüerender competentz derselben gütter, alß viel dern unter irem gebiet gelegen, einbehalten und den irigen zulegen.

Dann nechst bei der statt Wirtzburg daß dorff Gerbrunn5, obwol es eine capell ist, zu der pfarr Randerßakher gehörig, so understehet sich doch graff Geörg von Castel, seine underthonen der hauptpfarkirchen zuendtziehen6. Deßgleichen beschicht von denen vom adel in der pfar Eltman, im ambt Walburg gelegen7. So understehen sich auch die auß dem geschlecht der Füchßen, in ihrer obrigkhayt neüe pfarkirchen eignen gewaldts auffzurichten, ire underthonen in andere orth, die sacramenta zuempfangen, zuzwingen. Alß geschicht zu Gemeinfeldt, inn der pfar Hoffheim, Goßmansdorff, Pfarrweisach und andern mehr ortten. Wie dan Geörg Ernst Fuchß von Bimbach auch die wirtzburgische underthonen zu Hoffheimb, do etwas an den kirchen zubauen oder zubeßern, abhelt. Und ob wohl die gemeindt zu Hoffheimb nit zulaßen wollen, dz gemelter Fuchß einen seiner underthanen anderer religion einsetzen solt, ist er gleichwol gegen ihren und der obrigkeit willen durch ihne eingetrungen8.

Es hat auch ire f. Gn. und das stifft Wirtzburg inn dem dorff Cästenhausen mit graff Geörg Friderichen von Hohenlohe unvertheilte jurisdiction, und da vonn /122/ irer f. Gn. der neuen und reformirte calender gebotten, wirdt das widerspiel durch wol gedachten graven mandirt9. Deßgleichen thun ettliche wenig füchßische underthonen zu Hoffheimb10, welche den neüen calender gleich andern wirtzburgischen underthonen und den mehrern theil nit halten wollen. Wie dann die graven von Hohenlohe und Fuchßen auch nit gestatten wollen, dz die wirtzburgische catholische underthanen ire gewöhnliche proceßionen und wahlfarten durch ihre gebiet, wie von alters breüchlich und gehalten worden, thun. Und kündten dern exempla mehr eingefürt werden, da es die viele erleiden künte.

Soviel aber eintragt[!], in die gütter beschehen, anlangt: Hatt die statt Hailbronn das barfußer closter daselbst zum theil eingezogen11, darauf laden und anderer[!] gebeu gesetzt und ihr zugeeignet. Und obwohl in demselbigen closter und teütschen hauß daselbst noch ettliche catholische predigen gehalten worden, auch ettliche underthonen sich dabei finden laßen, ist doch ihnen zuletst durch burgermeister und rath bei gewißen straffen verbotten worden, die catholische predigen hinfürter nit anzuhören. Deßgleichen haben burgermeister und rath daselbst von dem closter St. Claren12, so noch zur zeit mit geistlichen frauen persohnen besetzt13 und vermög uralten ksl. privilegien aller beschwehrnußen frei seindt und gehalten worden, nit allein den mühlzoll14, sonder auch dz bodengeldt15 alß von andern iren burgern gefordert und empfangen. Und /122’/ obwol gemelt closter zu bequemer notturfftiger underhaltung die freyheit und gerechtigkeit gehabt, soviel viehe auff der statt gemeinden zuhalten und treiben zulaßen, alß viel die erhalten können, so wirdt gleichwol inen nunmehr ein gewiße und geringe anzahl zugelaßen, alß nemblich sechs rinder, zweintzig schaaf und zweintzig schwein.

Wegen des stiffts Camberg16 wirdt geclagt, daß die anstoßende graven und vom adel deß stiffts zugehörige zehenden schmelern und daß sie novalien17 in iren gebieten selbst empfangen: Alß nemlich dz geschlecht von Stetten zu Kocherstetten in dem dorff Vogelsperg18 und darumben, ob wohlgedachter19 graff Geörg Friderich von Hohenlohe inn der pfarr Michelfeldt, sonderlich im dorff Neukirchen und Scheünpach, graff Wolffgang von Hohenlohe in der pfarr Steinkirkhen20.

Es beschicht auch beden clöstern Brumbach und Trieffenstein an ihren güttern, zinsen, recht und gerechtigkeiten große eintragen durch die innhabere der graffschafft Werttheimb21. So will Philips Fuchs22 dem pfarherrn zu Hoffheim den zehenden auff ainundzwaintzig ekhern23 nit folgen laßen, und Rosina truckhseßin zu Bettenburg24 hatt fünff goldfl.[?] jährlichen renthen, dem pfarherrn daselbst zustendig, in viel jahren irem predicanten zu Schweinhaupten zugewendet. Wie dann auch die Füchs zu Bischoffsheim auß den pfarr gefellen zu Eltman zweintzig pfundt jährlicher renthen in iren nutz gewendt, deßgleichen der /123/ dritte theil deß zehendts zu Bischoffsheimb sambt einem gut daselbst25.

So hat auch Geörg von Rottenhan in dem dorff Fischbach, so vom dombprobsten zu Wirtzburg zu lehen getragen wirdt, eine capell, welche zu der wirtzburgischen pfarrkirchen Weißach gehörig, einreißen26 und mit den steinen hauß und hoff umbmauren laßen. Dardurch dann nit allein die capell prophanirt, sonder auch aller gottesdienst daselbst auffgehoben worden.

Deßgleichen, obwohl deß stiffts beder St. Johans zu Haug bei Wirtzburg zu Schweinfurth und Geltersheim die collation der pfarr- und ettlicher beneficien hatt, werden doch dieselbe nit allein dazu nit zugelaßen, sonder auch ettliche jahrliche gefell eingezogen27.

Obwohl der Religionsfrieden im § „Dieweil aber etc.“den CA-Ständen einräumt, die von ihnen vor dem Passauer Vertrag eingezogenen, für geistliche und mildtätige Zwecke verwendeten mediaten Kirchengüter zu behalten, weiteren Einzug nach dem Religionsfrieden aber untersagt28, so befindt man gleichwol inn der that, daß die vor dem paßauischen vertrag eingezogene gütter nit zu milten sachen, sonder zu der einziehenden aignen nutz und vortheil gewandt werden, dz auch darnach viel pfarrkirchen, gaistliche gütter, zehendten und zinse thätlich eingenommen und den catholischen vorendthalten werden. Wie dann /123’/ Wilhelm Eitel Fuchß von Schweinßhaupten die gefelle eines benficii inn der pfarrkirchen zu Gnetzgau dem beneficirten vorendthelt29 und in seinen aignen nutz convertirt.

Soviel aber die seithero eingezogene stifft und pfarkirchen, auch geistliche gütter anlangt: Obwohl noch inner dreißig jahren und also nach dem paßauischen vertrag und auffgerichtem landtfriden[!] dz stifft St. Petri und Pauli zu Oringau in esse gewesen, so haben gleichwol jetzo die graven von Hohenlohe daßelb eingezogen und zu sich genommen, wie ingleichem dz closter Scheffersheimb30, ettliche pfarren und beneficien, dern collation bei dem stifft Wirtzburg und deßelben angehörigen capittuln und geistlichen gewesen31.

Wie dann auch der marggraff zu Brandenburg etc. in der statt Onoltzbach dz stifft zu St. Humprecht nit allein eingezogen, sonder auch in irer f. Gn. nutz gewandt, deßgleichen die clöster Halßbronn und Aurach32. So haben auch innhabere der graffschafft Hennenberg noch in handen Feßern und Feilßdorff, die probstei Coburg, Rothausen und andere örter und pfarkirchen, dern ettliche collationen bei dem closter Bantz, wirtzburgischen dioces, gewesen33.

Deßgleichen ist in der graffschafft Castel34 in allen pfarrkirchen enderung nach dem paßauischen vertrag und auffgerichten religion friden beschehen35, auch in der graffschafft Schwartzenburg36, zue Winter- und Sommerhausen, Lindelbach und Westheimb, den herren von Limpurg zugehörig37. Deßgleichen in deß von Seinßheimbs38 gebiet und obrigkeit, auch andern von der ritterschafft hertzogthumbs Frankhen.

/123’ f./ Der Religionsfrieden suspendiert im § „Damit auch etc.“39die geistliche Jurisdiktion gegen CA-Stände, jedoch ohne Beeinträchtigung der anderweitigen Rechte sowie der Renten, Zinsen und Zehnten geistlicher Stände und Klöster. Dagegen unterstehen sich CA-Stände, /124/ nit allein in obgedachten, sonder auch in andern fellen die gaistliche jurisdiction zuverhindern, also dz sie nit gestatten wollen, dz wegen der gaistlichen gütter renten, güldten, zinß und zehenden vor den geistlichen richter forderung geschehe. Deßgleichen verhinderung beschicht in erörtterung der gerichtlichen krieg uber die geistliche pfründten, ius patronatus und ehesachen. Derhalb dann sie alßbaldt fori declinatoriam fürwerffen, und wofern dern ungeachtet die officialen oder vicarii sich[als] ordenliche oder gebührliche der sachen richter erkennen, wirdt alßbaldt von angeregter interlocutori an dz hochlöblich ksl. cammergericht appellirt, die interponirte appellation angenommen und viel jahren in puncto competentiae iudicis disputirt und underm schein der constitution deß religion fridens die heüptl40[!] auffgehalten. Wie dann geschehen inn sachen doctoris Lagi contra die Füchß zu Schweinhaupten, welche nuhnmehr bei zehen jahren am cammergericht wegen der ordenlichen jurisdiction rechthengig gewesen und noch ist41.

Damit auch in gemelten gaistlichen sachen den catholischen stenden desto mehr eintrag und verhinderung [zu]gefüegt werde, understehen sich die protestierende stände, in iren gebieten neüe consistoria auffzurichten, vor welchen dieselbige sachen fürbracht, ventulirt[!] und endtscheiden[!] werden; zu gewißem undergangkh /124’/ der gaistlichen jurisdiction und dem auffgerichten religion friden zuwider. Wie dann Geörg Ernst Fuchß der pfarr Birckach rechnungen nun in die sieben jahr verhindert42: Gibt sich selbst für ein heiligen meister43 auß, verhört die rechnungen, und werden die ehesachen vor seinen pfarherrn erörtert, auch derselben erkandtnus würkhlich exequirt.

Der Religionsfrieden regelt in den §§ „Alß auch den stenden etc.“sowie „Und ob solcher etc.“44, wie und vor wem Konflikte um den Unterhalt von Kirchendiensten etc. ausgetragen werden, und legt fest, dass der strittige Besitz den Inhabern vor einer Entscheidung nicht entzogen wird. Dem aber zugegen, wiewol burgermaister und rath zu Hailbronn vor wenig jahren der competentz Hailbronn ires predicanten strittig und vor den darzu erwöhlten schiedtsrichtern rechthengig worden und derwegen der catholischen angeordtneter pfarherr und andere beneficirte hangenden rechtens billich bei vorigen besitz der jahrlichen gefelle gelaßen sein solten, so halten45 [!] doch burgermeister und rath nit allein die biß anhero gegebene competentz, sonder alle jährliche gefelle und renthen der kirchen und altarn ein- und auffbehalten46; alles wider außtrükhliche disposition deß religionfridens und zu nachteil deß bestelten pfarherrns und anderer beneficien.

/125/ Wiewohl auch sonsten viel andere mehr eingriff durch die angrentzende fürsten und stände des Reichs, auch denen von der ritterschafft hin und wider dem stifft Wirtzburg dem auffgerichten religionfriden zuwider beschehen, eracht man doch ohn noth sein, dieselbe alle in specie anzumelden, dieweil auß den erzelten genugsam zuvernehmen, welcher gestaldt der auffgerichte religionsfriden allenthalben bei den underschriebenen protestierenden fürsten und ständen uberschritten wirdt.

[Ohne Unterzeichnung].

Anmerkungen

1
 Weitere Abschriften konnten nicht aufgefunden werden. Ein Konz. mit anderer Textfassung in StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Überschr.: Beschwernussen des stiffts Wirtzburg.) beinhaltet nur die Beschwerden wegen Heilbronn, der Einkünfte des Stifts Comburg sowie der Pfarreien Michelfeld und Steinkirchen und die Gravamina gegen Brandenburg-Ansbach. Zusätzlich zu vorliegender Fassung wird erwähnt, dass die Ehrenburg zu Coburg hiebevor ein gaistlich closter gewesen, welchs jetzo die von Coburg zur hoffhaltung brauchen.
2
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 16 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109). Folgende Beschwerde wurde in die katholischen Gravamina übernommen [Nr. 418, fol. 46’: Item wann ain catholischer … zu confirmiren.].
3
 Hinter den Konflikten mit der fränkischen Reichsritterschaft standen zum einen die strittige Geltung der ihr im Religionsfrieden zugestandenen freien Konfessionswahl (RAb 1555, § 26: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112) als ius reformandi auch über ihre Hintersassen, zum anderen die vor Ort vielfach vermischten und konkurrierenden herrschaftlichen und kirchlichen Rechte (Vogtei, Patronat, lehnsrechtliche Bindungen, Hochgericht) als Grundlagen der Landesherrschaft und damit des Reformationsrechts. Die unklaren Rechtsverhältnisse boten Bf. Julius Ansatzpunkte für die Rekatholisierungspolitik. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 242 f.; Bauer, Reichsritterschaft, 186, 199 f., 206; Endres, Adel, 256; Brommer, Rekatholisierung, 50–52; Flurschütz da Cruz, Bedeutung, 221–227; Sicken, Franken, 171–173 (Lit.); im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Ritterschaft: Ebd., 288 f.; Riedenauer, Entwicklung, 86–93; Wagner, Würzburg, 254–264. Zum Vorgehen des Bf. gegen andersgläubige Untertanen seit 1585 allgemein: Sicken, Franken, 193–195; Krenig, Hochstift, 201; Wendehorst, Bistum, 196–203; Merz, Etappen.
4
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 46 f.: sonder es befinden sich … besetzt werden; fol. 58: Item werden an ettlichen ortten … einbehalten.].
5
 Folgende Beschwerde war im Konz. der katholischen Gravamina enthalten, wurde aber nicht in die Ausfertigung übernommen [Nr. 418, fol. 46’, Anm. w].
6
 Gf. Georg II. von Castell (1527–1597; vgl. Sperl, Castell, 214–227) führte zusammen mit seinen Brüdern seit 1546 die Reformation in der Gft. ein und emanzipierte sich damit auch von den Ansprüchen des Hst. Würzburg (ebd., 157–164; Böhme, Reichsgrafenkollegium, 67 f.); zu den rechtlichen Verhältnissen in Gerbrunn und zur dortigen Reformation durch den Gf.: Simon, Kirche, 305 (Lit.); Schübel, Evangelium, 38 f.
7
 Bezugnahme wohl auf das Rittergeschlecht der Fuchs auf Burgpreppach mit der Linie u. a. Wallburg und Eltmann. Zu deren dortigen Besitzungen vgl. Kössler, Hofheim, 78 f.; ansonsten war Eltmann eine „durchaus würzburgische Pfarrei“ (Simon, Kirche, 270; rechtliche und herrschaftliche Verhältnisse: Tittmann, Haßfurt, 318–320; konfessionelle Konflikte im Amt Wallburg: Goepfert, Amt, 102–110).
8
 Zu den Besitzungen und Rechten der Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach u. a. in Hofheim und Goßmannsdorf sowie zu deren Differenzen mit Bf. Julius: Kössler, Hofheim, 78 f.; zu den rechtlichen Verhältnissen in Gemeinfeld: Simon, Kirche, 305 (Lit.). Georg Ernst Fuchs von Bimbach ließ um 1585 in Burgpreppach eine protestantische Kirche erbauen (Tittmann, Familie, 77, Anm. 380), was Bf. Julius zu unterbinden versuchte (Schübel, Evangelium, 146). Hofheim blieb als würzburgische Pfarrei immer katholisch, doch hielt sich 1552 bis 1579/85 mit dem Patronatsrecht der Fuchs von Bimbach eine kleine protestantische Gemeinde; ab 1585 trotz der disparaten Besitz- und Rechtslage rigorose Rekatholisierung durch Bf. Julius (Kössler, Hofheim, 50 f.; Simon, Kirche, 356; Schübel, Evangelium, 95 f.; Wendehorst, Bistum, 197).
9
 Ort wohl verschrieben für „Ettenhausen“ (Stadt Schrozberg, Gft. Hohenlohe-Waldenburg). Zu den Konflikten der Gff. von Hohenlohe, hier Georg Friedrich I. von Waldenburg, mit dem Hst. Würzburg um Benefizien und die Jurisdiktion seit 1575 allgemein: Franz, Reformation und Kirchenregiment, 120; Auflistung der Patronate der Gff., darunter das Patronatsrecht in Ettenhausen: Ebd., 121. Zu anderweitigen Differenzen Bf. Julius’ mit protestantischen Ständen um die Einführung des reformierten Kalenders: Wendehorst, Bistum, 195 f.
10
 Zu den Verhältnissen in Hofheim vgl. Anm. 8.
11
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 54’: Zu Hailbrun ist … nit anzuhoren.].
12
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Die statt Hailbron fuegt … underhaltung ringert.].
13
 Aufhebung des Barfüßerklosters (Franziskaner) 1544 nach vorausgehenden Maßnahmen des Rates gegen Neuaufnahmen; Nutzung als Schule und Verweigerung der Rückgabe an den Ordensprovinzial (Dürr, Chronik, 129 f., 138; Ehrenfried, Barfüßer, 32–36). Dagegen scheiterten die Bemühungen des Rates um die Aufhebung des Klaraklosters, das die Reformation überdauerte und bestehen blieb (ebd., 46–48). Vgl. dazu sowie zur Situation in Heilbronn als protestantischer Reichsstadt mit dem Bf. von Würzburg als Kirchherr: Weckbach, Bangen, 67 f., 71 f.; Pfeiffer, Religionsfrieden, 285. Zum angesprochenen Verbot katholischer Predigten (von Jesuiten, 1593): Dürr, Chronik, 142.
14
 = Mühlzins: pauschale Abgabe der Bürger für die Nutzung einer Mühle (DRWIX, 952 f.).
15
 Abgaben verschiedener Art (DRWII, 396).
16
 = Stift Comburg/Komburg. Übernahme der Beschwerde in allgemeiner Form in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57: Es ist auch die offenbare … nutzen bringen.].
17
 = Neubruchzehnt für Land, das neu nutzbar gemacht wurde (DRWIX, 1443 f.).
18
 Hh. von Stetten auf Kocherstetten, hier wohl Eberhard Stetten auf Kocherstetten (1527–1583) und dessen Sohn Wolfgang (gest. 1619) im Streit mit Comburg um die Zehnten u. a. im Dorf Vogelsberg: Stetten-Buchenbach, Reichsfreiherren, 528–532; zu Differenzen mit Comburg und Würzburg auch ebd., 485.
19
 = der oben erwähnte.
20
 In der Pfarrei Michelfeld (mit den Dörfern Neunkirchen und Steinbach) stand das Patronat den Gff. von Hohenlohe zu, dagegen oblagen Patronat und Kollatur in Steinkirchen dem Kloster Comburg (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 123 f.). Zu Wolfgang II. von Hohenlohe-Weikersheim: Futter, Wolfgang II. Zu den grundherrlichen und den Patronatsrechten des Klosters Comburg: Jooss, Komburg, 353–355.
21
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’: Dergleichen intrag … Werthaim.]. „Inhaber“ der Gft.: Gemeinsame Regierung der Schwiegersöhne Gf. Ludwigs von Stolberg-Königstein (1505–1574), dem Nachfolger Gf. Michaels III. von Wertheim: Gff. Philipp II. von Eberstein (1523–1589), Dietrich VI. von Manderscheid (1538–1593), Ludwig III. von Löwenstein (1530–1611) (Wehner, Wertheim, 215; Lit.). Über Kloster Bronnbach hatten die Gff. zwar die Vogtei, doch war die Abgrenzung der Rechtslage mit dem Hst. Würzburg ansonsten strittig. Der Konflikt um die Landesherrschaft verschärfte sich, als trotz der vorausgehenden Reformation des Klosters seit 1548 Gf. Ludwig von Stolberg 1556 die Schirmherrschaft über Bronnbach als Würzburger Lehen anerkannte und damit die Rekatholisierung trotz eines Verfahrens am RKG erleichterte. Unter Bf. Julius hatten die Inhaber der Gft. in Bronnbach „nichts mehr zu bestellen“ (Ehmer, Bronnbach; Zitat 39; Wehner, Wertheim, 224–227). Das Augustinerchorherrenstift Triefenstein band sich seit dem 15. Jahrhundert an den Schutz des Hst., um Ansprüche und Übergriffe der Gff. von Wertheim abzuwehren. Indem das Hst. die Vogteirechte der Gff. bestritt, wurde eine Säkularisierung des Klosters verhindert (Backmund, Chorherrenorden, 144–146; Schneider, Klöster, 38 f., 258).
22
 Wohl von Philipp Fuchs von Schweinshaupten, der 1583 als würzburgische Lehen neben der Hälfte am Schloss Schweinshaupten auch Güter und Rechte zu Preppach und Haßfurt erhielt (Tittmann, Familie, 84).
23
 = Äckern.
24
 Rosina Truchsessin von Wetzhausen zu Bettenburg (1525–1601), Witwe des 1557 verstorbenen Wolf Truchsess (Biedermann, Geschlechtsregister, Tafeln 53 und 173). Vgl. zu den Truchsess von Wetzhausen zu Bettenburg und deren dortigen Rechten: Kössler, Hofheim, 77; Hoppe, Bettenburg, 28, 31 f.
25
 =die Fuchs von Bimbach und Bischofsheim (Tittmann, Familie, 78 f.). Zu den strittigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen in Bischofsheim mit dem Hst. Würzburg: Tittmann, Haßfurt, 311 f.
26
 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55 f.: Es dorffen auch … entzeugt inen dieselbe.]. Georg IV. von Rotenhan verstarb bereits 1565. Hier wohl Bezugnahme auf dessen Sohn Hans Georg I. (1559–1613), der in Fischbach nachfolgte. Die dortige, zur Pfarrei Pfarrweisach gehörende Kapelle wurde trotz des konfessionellen Engagements Hans Georgs weiterhin für katholische Messen genutzt, allerdings verweigerte er 1596 [!] die Aufforderung Bf. Julius’, sie wegen Baufälligkeit zu renovieren. Das Dorf Fischbach unterstand im Gegensatz zum dortigen Schloss der Rotenhan dem Würzburger Zentgericht (Rotenhan, Geschichte I, 235 f.; II, 788 f., 792; vgl. Simon, Kirche, 287; Lit.).
27
 Stift Haug (geweiht Johann Baptist und Johann Evangelist) in Würzburg besaß das Patronatsrecht über die gleichnamige Schweinfurter Pfarrkirche. Infolge der Reformation wurde in Verträgen 1558 und 1562 die Überlassung eines Teils der Gefälle durch das Stift an die Stadt für die kirchlichen Bedürfnisse vereinbart. Vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 280; Schoeffel, Kirchenhoheit, 75–82, 294–297; zu den aktuellen Differenzen Schweinfurts mit Bf. Julius: Ebd., 354–361; Konflikte um Geldersheim: Zeissner, Geschichte, 7 f., 40–42.
28
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 19 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110).
29
 Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten hatte zusammen mit seinem Bruder Philipp 1578 das von Bamberg zu Lehen rührende Rittergut Knetzgau gekauft (Tittmann, Familie, 84); zu den dortigen rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnissen: Tittmann, Haßfurt, 339–342.
30
 Die Gff. von Hohenlohe, denen die Vogtei über das Chorherrenstift in Öhringen zustand, während der Bf. von Würzburg die geistliche Aufsicht hatte, genehmigten 1546 eine erste Reformation, die als „stufenweiser Prozeß in schonenden Formen“ offiziell erst 1556 vollendet wurde mit der Übernahme der Verwaltung durch einen gfl. Stiftspfleger und der Umwidmung des Stiftsvermögens für Kirchen- und Schulbelange (Franz, Reformation in Öhringen; Zitat 116; Taddey, Öhringen, 376 f.). Im Prämonstratenserinnenkloster Schäftersheim führten die Gff. als Vögte seit 1543 die Reformation ein, 1547 stand es gänzlich unter ihrer Kontrolle, die letzten Nonnen verstarben 1553. Die Konventsgebäude wurden bis 1590 abgebrochen (Franz, Reformation und Kirchenregiment, 130; Taddey, Schäftersheim, 433; Ulshöfer, Geschichte, 170–173).
31
 Übernahme dieser und der folgenden Beschwerde (Brandenburg-Ansbach) in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55’: Nicht wenigers befindet … und Aurach.].
32
 Zu den Konflikten der Mgff. mit den Bff. von Würzburg schon im 15. Jahrhundert um Kontrolle und Nutzung der Klöster u. a. Frauenaurach und Heilsbronn sowie des Stifts St. Gumbert in Ansbach, über dessen Patronatsrecht die Mgff. verfügten: Seyboth, Markgraftümer, 309 f. Zur Säkularisierung des Stifts St. Gumbert durch Mgf. Georg Friedrich (1563): Bayer, S. Gumberts, 253–258. Säkularisierung des Zisterzienserklosters Heilsbronn durch die Mgff.: Sitzmann, Mönchtum, 111–170; des Dominikanerinnenklosters Frauenaurach 1549: Ebd., 69 f.; Barth, Dominikaner, 711 (Lit.). Vgl. Seyboth, Glaube, 224.
33
 Die Gft. Henneberg-(Schleusingen) fiel nach dem Tod des letzten Gf. 1583 an das Haus Sachsen (vgl. auch RAb [Nr. 511] mit Anm. 189). Das Prämonstratenserkloster Veßra wurde durch die Gff. seit 1544 reformiert, als geistliche Institution aufgelöst und bis 1573 in eine landesherrliche Domäne umgewandelt (Wölfing, Säkularisation). Benediktinerkloster Veilsdorf: Der letzte Abt hatte die Rechte des Klosters bereits 1525 an Henneberg-Schleusingen verkauft, es folgte die Säkularisierung (Sonntag, Veilsdorf, 1445; zu den Patronatsrechten: 1449 f.). Die Propstei Coburg (Peter und Paul) wurde mit den Besitzrechten nach der vorausgehenden Sequestration abschließend 1555 von der sächsischen Landesherrschaft der Stadt Coburg übergeben (Römer, Coburg, 373–377). In Rothausen wurde 1560 die Reformation eingeführt. Zu den rechtlichen Verhältnissen (Landesherrschaft seit 1572 Sachsen-Coburg, Kirchengewalt zunächst Hst. Würzburg): Simon, Kirche, 106 f., 550 f. (Lit.); Schübel, Evangelium, 89 f. Zu den Besitz- und Patronatsrechten des Klosters Banz: Wendehorst, Banz, 283 f. (Lit.).
34
 Übernahme der Beschwerde in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 55: In der grafschafft Casstel … unnd obrigkaiten.].
35
 Zur Einführung der Reformation in der Gft. Castell seit 1546 vgl. oben, Anm. 6.
36
 Einführung der Reformation durch Frh. Johann I. von Schwarzenberg 1524, Abschluss unter dessen Sohn Friedrich bis 1540/50. 1566 Erhebung der Frhh. in den Grafenstand. Die protestantische Linie starb 1588 aus, der Besitz fiel an die katholischen Vettern, doch sicherte Gf. Johann II. testamentarisch das protestantische Bekenntnis der Untertanen mit der Übertragung der Patronatsrechte an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Böhme, Reichsgrafenkollegium, 45–47; Schwarzenberg, Geschichte, 63 f., 74–76; Endres, Adel, 255; Wüst, Akte, 206 f., 226–228).
37
 Einführung der Reformation in den genannten Dörfern der Hft. Limpurg-Speckfeld zwischen 1539 und 1545 (Schübel, Evangelium, 123–127; auch zu den rechtlichen Verhältnissen: Simon, Kirche, 417, 584, 663, 674).
38
 Bezugnahme wohl auf Georg Ludwig von Seinsheim d. Ä. (1514–1591), nach protestantischer Erziehung überzeugter Lutheraner, dennoch u. a. bfl. Würzburger und ksl. Rat. Einführung der Brandenburg-Ansbacher Kirchenordnung in seinen Hftt. 1552 (Schübel, Evangelium, 159 f.). Vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 70 (Lit.); NDBXXIV, 195 f.; Fugger, Seinsheim, 167–178.
39
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.). Teilweise Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 56’: In gleichem werden die … ventilirt haben wollen.].
40
 Das Wort wird in einer danach frei gelassenen Leerstelle nicht ausgeschrieben. Wohl gemeint: Hauptsachen oder Haupturteile.
41
 RKG-Verfahren des Dr. Wolfgang Lagus gegen Wilhelm Eitel Fuchs von Schweinshaupten; Streit u. a. um die Zuständigkeit des Gerichts (Baumann, Relationen, Nr. 368 S. 231 f.).
42
 Zu Georg Ernst Fuchs von Bimbach auf Burgpreppach (Tittmann, Familie, 77) vgl. Anm. 8. Pfarrei Birkach als „abgegangen“ erwähnt bei Simon, Kirche, 219; Rechts- und Besitzverhältnisse: Kössler, Hofheim, 111.
43
 Heiligenmeier/Heiligenmeister: Verwalter des Kirchenvermögens (DRWV, 579).
44
 Religionsfrieden im RAb 1555, §§ 21, 22 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111). Übernahme in die katholischen Gravamina [Nr. 418, fol. 57’ f.: Ferner: Ob wol … pfarers hohen nachtail.].
45
 = ‚haben‘.
46
 Im Streit um die Kirchengefälle seit der Mitte des 16. Jahrhunderts zwischen dem Bf. von Würzburg als Heilbronner Kirchherr und dem Rat wurden wiederholt Kompromisse zu deren Verwaltung, Aufteilung und Verwendung getroffen. Nachdem Bf. Julius Echter die Ansprüche auf die Gefälle seit 1585 erhöht hatte und eine Einigung vor einer ksl. Kommission 1590 gescheitert war, wurde 1592 ein Schiedsgericht anberaumt, das im April 1593 beide Seiten nochmals gütlich vertrug und den Rat zur Zahlung eines jährlichen Betrags an den Bf. verpflichtete. Der Vertrag wurde nach einem weiteren Vergleich des Schiedsgerichts vom Mai 1595 erst 1596 unterzeichnet (Jäger, Geschichte II, 176–183; Dürr, Chronik, 136, 140 f., 143).