Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Aufhebung eines RKG-Urteils. Wiederzulassung als Advokat am RKG. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 28. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von H.; mit 8 Belegdokumenten2(Inquisitionen, Erklärung H.s, Urteil des RKG, Beispiele für die eingeschränkte Jurisdiktion des RKG): Im Rahmen eines RKG-Verfahrens Gf. Peter Ernsts von Mansfeld gegen Kf. August von Sachsen enthielt eine Schrift Schmähungen gegen den Kf., der deshalb den Autor ermitteln ließ. Dies nahmen seine, H.s, Gegner zum Anlass, ihn als Verfasser anzuzeigen, jedoch allein mit dem Argument, er habe als Advokat des Gf. am RKG gewirkt. Der Kf. forderte das RKG daraufhin auf, ihn zu bestrafen. Obwohl das RKG in einem Dekret erklärte, er, H., unterliege nicht dessen Jurisdiktion, sondern jener des Rates der Stadt Speyer, befragten dessen ungeachtet einige Beisitzer ab 20. 12. 1585 Prokuratoren und Protokollanten am RKG zur Urheberschaft der Schrift, versammelten sich während der Weihnachtsferien zur Urteilsfindung, luden ihn am 22. 1. 1586 vor und forderten seine sofortige Erklärung zu einem Protokollauszug. Er verweigerte dies ohne dessen Abschrift, wandte sich an den Speyerer Rat und übergab gemäß dessen Beschluss dem RKG die Gründe für seine Bitte um Aufschub. Der Speyerer Rat verbot ihm weitere Verhandlungen mit dem RKG und beschwerte sich am 26. 1. 1586 beim RKG gegen das Verfahren, da er, H., allein der Jurisdiktion des Rates unterstehe. Trotzdem erging bereits am 28. 1. 1586 das Urteil des RKG gegen ihn. Ausführliche Argumentation gegen das Urteil: 1) Ist in erster Instanz nicht der Jurisdiktion des RKG unterstellt, auch nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Advokat, sondern nur jener des Speyerer Rates. Das RKG entzieht ihn mit dem Verfahren seiner Obrigkeit und zwingt ihn unter fremde Jurisdiktion. 2) Unabhängig davon verlief das Verfahren nicht rechtmäßig: Es wurde keine Anklage übergeben, das Urteil erging ohne ordnungsgemäße Zitation und Anhörung. 3) Kann abgesehen davon beweisen, dass nicht er die Schrift gegen Kf. August von Sachsen verfasste, vielmehr wurde sie von Rechtsgelehrten in Luxemburg konzipiert und von Mansfelder Rechtsgelehrten ausgefertigt. Beklagt das unrechtmäßige und unverhältnismäßige Urteil gegen ihn, das ihm bei Strafe von 1440 Goldfl. verbietet, am RKG als Advokat für Parteien zu wirken, und das den Prokuratoren am RKG untersagt, Schriften, die er für Parteien konzipiert hat, anzunehmen. Hat sich mit seinen Beschwerden, die seit 9 Jahren andauern, an den RDT 1586 gewandt, doch ist die Supplikation dort aufgrund anderweitiger Obliegen nicht erledigt worden3. Bittet deshalb, ihn mit der Aufhebung des Urteils oder auf andere Weise in den Stand zu versetzen, den er vor 28. 1. 1586 innehatte, damit er wieder für Parteien am RKG tätig sein kann.

Im Supplikationsrat beraten am 30. 7. Beschluss4: Anforderung einer Stellungnahme des RKG.

Anmahnung der Supplikation, gerichtet an die Reichsstände (o. D.)5, unterzeichnet von H.: Wiederholt die Petitio der Supplikation, bittet um baldige Erledigung sowie ergänzend um Fürsprache beim Ks., dieser möge ohne weitere Ausführungen mit ksl. Autorität seine Beschwerden klären und ihn in den Stand versetzen, in dem er vor 28. 1. 1586 war.

Im Supplikationsrat beraten am 5. 8.6Beschluss einer bedingten Interzession beim Ks., die am 9. 8. im RR verlesen und gebilligt wurde7.

Interzession beim Ks. (Regensburg, 9. 8. 1594; von den Reichsständen kopiert am 11. 8.)8, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Wenngleich die Reichsstände die Ursachen, die das RKG zur Standesentsetzung H.s veranlasst haben, nicht im Einzelnen kennen, befürworten sie mehrheitlich in Anbetracht des Alters H.s diese Interzession und bitten, der Ks. möge H. zu seinem vorherigen Stand kommen lassen, falls dies ohne Diskreditierung höherer Stände9und ohne Beeinträchtigung der Autorität des RKG möglich ist.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 391–419’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung.
2
 Ebd., fol. 420–433’. Kopp.
3
 Vgl. die Supplikation 1586: Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 32a, 32b S. 839–842. Sie wurde im KR an die Visitation verwiesen (ebd., Nr. 11, hier S. 426).
4
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 50’ f.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 434–435’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung.
6
HStA München, K. blau 275/2, fol. 111–112’(Protokoll); Kursachsen nahm als betroffene Partei nicht an der Beratung teil. Die Beratungen am 5. 8. fehlen im Kurmainzer Protokoll des Supplikationsrats.
7
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 490’.
8
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 436 f. Konz. als Umformulierung der Resolution des Supplikationsrats zur Interzession der Reichsstände. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 271–272’. HStA München, KÄA 3230, fol. 322 f. Kopp.
9
 In der Beratung des Supplikationsrats wurde deutlicher Kursachsen genannt.